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Die jeweilige personale Zusammensetzung des Gesamtministeriums
hängt vom Willen des Landtags ab, aber die dem jeweiligen
Gesamtministerium zustehende Hegierungsgewalt stammt nicht
vom Landtage.
Zutreffend sagt WOELKER?°?: „Das Gesamtministerium und die
einzelnen Minister haben die ihnen zustehende Regierungsgewalt
durch die Verfassung übertragen bekommen. Sie haben also ein
verfassungsmäßiges Recht darauf, diesen Teil der Staatsgewalt
im Rahmen der Verfassung auszuüben. Sie haben dieses Recht
auch dem Landtage gegenüber, gleichzeitig die Pflicht, die unge-
schmälerte Ausübung ihrer Zuständigkeiten auch im Verhältnisse
zum Landtage zu wahren.“
Weiter spielt der Gegensatz von eigenem und fremden
Rechte eine Rolle. BERNATZIK 4 erklärt unter Hinweis auf
die Behörden, die Organe seien nicht Träger eigenen, sondern
fremden Rechts, nämlich des Staates. G. JELLINEK ® wendet ein:
Der Staat sei seinen Organen keine fremde Persönlichkeit, son-
dern diese seien eben der Staat selbst. Die Vorstellung des
fremden Rechts setze wie die der Stellvertretung zwei Personen
voraus. Der ganze Gegensatz des eigenen und fremden Rechts
könne innerhalb des einheitlichen Staatsorganismus keine Stätte
finden. Die physischen Personen allerdings, deren Willen zum
Organwillen werde, übten fremdes Recht aus. Aber diese phy-
sischen Personen als solche seien nicht Staatsorgane, nicht um
das Verhältnis von Individualwillen zum Organwillen, sondern
von Organwillen zum Staatswillen handle es sich. Ueber das
erstere Verhältnis sei ein Mißverständnis kaum möglich. Dadurch,
daß BERNATZIK sich im Organwillen den Individualwillen als
fortdauernd denke, daß er ihn ausschließlich auf den Organwillen
beziehe, sei er zu der falschen Ansicht gekommen, daß das Staats-
organ Träger fremden Rechts sei.
3 A.a.0.S. 113.
% Archiv für öffentl. Recht Bd. V S. 230.
35 System der subjektiven öffentlichen Rechte (2) S. 225 f.