Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Die jeweilige personale Zusammensetzung des Gesamtministeriums 
hängt vom Willen des Landtags ab, aber die dem jeweiligen 
Gesamtministerium zustehende Hegierungsgewalt stammt nicht 
vom Landtage. 
Zutreffend sagt WOELKER?°?: „Das Gesamtministerium und die 
einzelnen Minister haben die ihnen zustehende Regierungsgewalt 
durch die Verfassung übertragen bekommen. Sie haben also ein 
verfassungsmäßiges Recht darauf, diesen Teil der Staatsgewalt 
im Rahmen der Verfassung auszuüben. Sie haben dieses Recht 
auch dem Landtage gegenüber, gleichzeitig die Pflicht, die unge- 
schmälerte Ausübung ihrer Zuständigkeiten auch im Verhältnisse 
zum Landtage zu wahren.“ 
Weiter spielt der Gegensatz von eigenem und fremden 
Rechte eine Rolle. BERNATZIK 4 erklärt unter Hinweis auf 
die Behörden, die Organe seien nicht Träger eigenen, sondern 
fremden Rechts, nämlich des Staates. G. JELLINEK ® wendet ein: 
Der Staat sei seinen Organen keine fremde Persönlichkeit, son- 
dern diese seien eben der Staat selbst. Die Vorstellung des 
fremden Rechts setze wie die der Stellvertretung zwei Personen 
voraus. Der ganze Gegensatz des eigenen und fremden Rechts 
könne innerhalb des einheitlichen Staatsorganismus keine Stätte 
finden. Die physischen Personen allerdings, deren Willen zum 
Organwillen werde, übten fremdes Recht aus. Aber diese phy- 
sischen Personen als solche seien nicht Staatsorgane, nicht um 
das Verhältnis von Individualwillen zum Organwillen, sondern 
von Organwillen zum Staatswillen handle es sich. Ueber das 
erstere Verhältnis sei ein Mißverständnis kaum möglich. Dadurch, 
daß BERNATZIK sich im Organwillen den Individualwillen als 
fortdauernd denke, daß er ihn ausschließlich auf den Organwillen 
beziehe, sei er zu der falschen Ansicht gekommen, daß das Staats- 
organ Träger fremden Rechts sei. 
3 A.a.0.S. 113. 
% Archiv für öffentl. Recht Bd. V S. 230. 
35 System der subjektiven öffentlichen Rechte (2) S. 225 f.
	        
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