Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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aber in ihren Entschließungen, vielleicht bekämpfen mit dem Hin- 
weise darauf, daß für das Reichsstaatsrecht die Abhängig- 
keit der Reichsregierung in ihren Entschließungen von den Wei- 
sungen des Reichstags behauptet werde. 
Letzteres ist richtig. Hören wir 
GIESE“: „Nach dem parlamentarischen System ist das Mini- 
sterium der geschäftsführende Vertrauensausschuß 
der Volksvertretung, dessen gesamte Politik und einzelne Funk- 
tionen der Meinung und dem Willen der Mehrheitsfraktionen ent- 
sprechen müssen. * 
HUBRICH *#: „Damit (durch Art. 54 der Reichsverfassung) ist 
das Ministerium des Reichs verfassungsmäßig als der, wenn auch 
nicht unbedingt notwendig im ganzen Umfange aus Abgeordneten 
bestebende, Geschäftsführer des Reichstags in Ansehung 
der laufenden Reichsgeschäfte abgestempelt.* 
STIER-SOMLO 5°: „Die Reichsregierung ist der aktive Aus- 
schuß der Mehrheit der Volksvertretung.* 
MEISSNER ®!: „Zur Ausübung der materiellen Staatshoheits- 
rechte und zur Verwaltung des Staates beruft der Landtag- die 
Landesregierung, die grundsätzlich wie die Reichsregierung nur 
das beauftragte Organ der Volksvertretung ist.“ 
Und R. ScHMiDT ®? legt dar: Die Reichsverfassung begnüge 
sich für die staatlichen Funktionen des Reichs nicht mit dem 
denkbar einfachsten Organapparat, der darin bestehen würde, daß 
die vom Volke gewählte Vertretung, der Reichstag, mit einem 
von ihm selbst aus seiner Mitte gewählten und ernannten Exe- 
kutivausschuß, einem Ministerium, alle Geschäfte der Gesetz- 
# Grundriß des neuen Reichsstaatsrechts S. 69. Zu vgl. auch Kom- 
mentar (2) S. 184. 
# Das demokratische Verfassungsrecht des Deutschen Reichs S. 87. 
5° Die Verfassung des Deutschen Reichs. Ein systematischer Ueber- 
blick (2) S. 141. 
51 Das neue Staatsrecht des Reiches und seiner Länder S. 90. 
s2 Binführung. in die Rechtswissenschaft S. 62, S. 64, S. 88.
	        
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