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ihrer Funktionen. Irgendeine verfassungsrechtliche Position, auf
Grund deren er der Regierung Weisungen und Befehle erteilen
könnte mit der Maßgabe, daß diese rechtlich zum Gehorsam ver-
pflichtet wäre, besitzt der Reichstag nicht. Die Regierung ist
kein dem Reichstag rechtlich untergeordnetes Organ.
Aus dem Dargelegten folgt, daß GIESE, HUBRICH, STIER-
SOMLO, MEISSNER, R. ScHmiDT ®° mit ihrer Ansicht nicht das
Richtige treffen, und daß es nicht angeht, aus dem Wesen der
parlamentarischen Regierung Folgerungen abzuleiten, die den Vor-
schriften der Reichsverfassung nicht entsprechen.
Das Gleiche gilt für das sächsische Staatsrecht. Mit dem
Hinweise darauf, daß ın Sachsen nicht der wahre, sondern der
unechte Parlamentarismus verwirklieht sei, läßt sieh natürlich für
das Verfassungsrecht auch nichts anfangen. Denn diese Zweiteilung
REDSLOBs hat nur politischen, keinen juristischen Charakter ®®,
VIII. Einem Einwande bleibt für das sächsische Staats-
recht noch zu begegnen. Man wird vielleicht darauf hinweisen,
daß die Regierung eine Behörde im Sinne von Art, 2 ist, daß
in Art. 25 das Gesamtministerium als „die oberste Staatsbehörde *
bezeichnet wird, daß in Art. 27 Abs. 1 von der Amts führung,
in Art. 29 Abs. 3. von dem Amtsantritt der Mitglieder des Ge-
samtministeriums die Rede ist, vor allem darauf, daß es sich um
Minister handelt.
Dazu ist folgendes zu bemerken.
Nach MEYER-ANSCHÜTZ ’? „heißen Staatsbehörden diejenigen
staatlichen Organe, welche für Ausübung eines begrenzten Kreises
Vgl. oben bei Anm, 48 ff.
6° Die Unterscheidung wird, wie mir scheint mit gutem Grunde, von
THOMA 8. a. O. S. 236 und von MenZzEu, Zeitschrift für öffentl. Recht
Bd. II S.44, 1 abgelehnt. Ersterer sagt: „Es hat keinen Sinn, eine dieser
Gestaltungen als den echten Parlamentarismus zu bezeichnen, weil er vom
Standpunkte des Verfassers betrachtet erfreulichere Ergebnisse zeitigt,
alle anderen als den unechten, wie dies REDSLOB tut.“
7° Staatsrecht (7) S. 381. Vgl. auch G. JELLINEK, System der subjek-
tiven öffentl. Rechte S. 224,