Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Es ist nicht anzunehmen, daß eine Verfassung selbstverständliche, 
überflüssige Bestimmungen enthält. 
Weiter. Nach Art. 29 bestimmt der Ministerpräsident die 
Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung; inner- 
halb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten 
Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung. Von 
einer Verantwortlichkeit zu reden, ist nur Anlaß, wenn der Mini- 
sterpräsident, die Minister auf eigene Hand tätig werden, dazu 
sind sie bei Unterordnung unter den Landtag nicht befugt. Daß 
sie dem Landtag für die Erfüllung reehtsverbindlicher Anweisungen, 
die ihm dieser erteilt, verantwortlich sind, würde sich bei 
einer Unterordnung wiederum von selbst verstehen. 
Endlich wird für gewisse Regierungsakte die Zustimmung 
des Landtags besonders verlangt. Daraus folgt, daß die Regie- 
rung im übrigen selbständig handelt. Staatsverträge, die sich 
auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen und Kreditaufnahmen 
bedürfen nach Art. 28 und Art. 45 der Zustimmung des Landtags. 
In Art. 40 ist die Rede von einer Anordnung, die ihrer Art nach 
der Zustimmung des Landtags bedarf. Es kann kein Zweifel 
obwalten, daß die Zustimmung des Landtags zu Regierungsmaß- 
nahmen als Ausnahme angesehen wird. 
Das Ergebnis ist: die Worte Ministerpräsident, Minister 
dürfen nicht irreführen. Die Regierung ist nicht einem andern 
Staatsorgan, insbesondere nicht dem Landtage, sondern sie ist 
nur dem Staate selbst untergeordnet. Es handelt sich um Staats- 
diener in dem weiteren Sinne, in welchem auch der Monarch, der 
Präsident der Republik, die Volksvertreter Staatsdiener sind ”. 
7" Auch das Wort „Beamter“ wird bisweilen in diesem weiteren Sinne’ 
gebraucht. So sagt KoRMANN in Grünhuts Zeitschrift Bd. 38 S. 96: „Auch 
der Monarch ist Beamter in dem weiteren Sinne eines Staatsorganes und 
seine Stellung ist ein Amt.“ In der Schweiz ist dieser Gebrauch des Wortes 
im weiteren Sinne üblich, zu vgl. unten. — In dem sächsischen Gesetz 
über die Dienststellung der Minister vom 5. Juli 1919 heißt es in $ 1: 
„Auf die Minister finden die für die Zivilstaatsdiener geltenden Vorschtiften 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLII. 3, 19
	        
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