Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Im staatsrechtlichen Sinne ist unter Träger der Staatsgewalt 
zu verstehen das höchste Organ des Staates, „das den Staat in 
Tätigkeit setzt und erhält und die oberste Entscheidungsgewalt 
besitzt.“ In der Demokratie ist es das Volk, d. h. die Gesamt- 
heit der Stimmberechtigten. 
Verschieden vom Träger der Staatsgewalt ist wiederum das 
Staatshaupt°’!. Damit ist gemeint nicht das höchste Organ 
des Staates, sondern das höchste Organ der Regierung, 
der Exekutive ’®, In Art. 25 der sächs. Verfassung heißt es: „Die 
Regierung wird vom Gesamtministerium, der obersten Staatsbe- 
hörde, geführt.“ 
Wir kommen so zu dem Ergebnisse: die Regierung (als Be- 
hörde) ist das Staatshaupt. 
Dadurch wird bestätigt, daß es sich um keine Beamtenstel- 
lung handelt. Denn republikanische Staatshäupter sind keine 
Beamte. 
JELLINEK °°: „Gewöhnlich werden sie unter dem Einfluße 
antiker Vorstellungen und der naturrechtlichen Lehre von der 
Volkssouveränitität als Magistrate, Mandatare oder Beamte be- 
zeichnet ®*. Damit verbindet sich eine ganz schiefe Vorstellung. 
und diese kann sehr wohl Träger der Staatsgewalt sein. Ein Rechtssubjekt 
braucht ein Staatsorgan niemals zu sein. Volkssouveränität ist ebenso- 
wenig wie Fürstensouveränität bloß ein historischer Rechtstitel. 
si Man spricht wohl auch vom Herrscher. PILOTY, Archiv des öffentl. 
Rechts Bd. 41 S. 204: „Dienstherr des Beamten ist der Herrscher oder 
sein verfnssungsmäßig berufener Vertreter, in der Monarchie der König, in 
der Republik der Träger der vollziehenden Gewalt, also je 
nach positiver Verfassungsanordnung der Präsident, die Regierung, das 
Gesamtministerium oder Einzelministerium.“ NR. ScHMIDT, Allgemeine 
Staatslehre Bd. I S. 204. 
°2 JELLINEK, Allgemeine Staatslehre (3) S. 619. WALTHER, Das Staats- 
haupt in den Republiken S. 14f, HATSCHEK, Allgemeines Staatsrecht 
Bd. IS. 94. 
* System der subjektiven öffentl. Rechte (2) S. 154 fl. Vgl. auch 
S. 173. 
9% WALTHER a. a. OÖ. S. 177 ff.
	        
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