Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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greß, den Elektoren, der Bundesversammlung genau so gegenüber 
wie die Gewählten der Wählerschaft. Sie vollziehen ihre Funk- 
tionen nicht kraft eines Auftrages, sondern kraft der Verfassung, 
welche diesen auf die vorgeschriebene Weise bestellten Organen 
unmittelbar dem Kreis ihrer Rechte und Pflichten anweist”®. 
Diese Staatshäupter sind daher unmittelbare Organe, d. h. sie 
leiten ihre Organstellung nicht von einem andern Organ ab !, 
Ebenso HATSCHEK !": Man streite darüber, was wohl der 
Unterschied zwischen dem Staatshaupt eines monarchischen und 
dem eines Freistaates sei. Sehr beliebt sei die Ansicht, daß das 
erstere ein Staatsorgan, mit eigenem Recht auf Staatsanstellung, 
das letztere ein Beamter sei!” Letztere Ansicht würde aber 
kaum der Tatsache gerecht, daß das Staatslıaupt der Demokratie 
Präsidenten sagt: Une fois elu par les deux Chambres il acquiert une 
situation qui ne leur est plus subordonnee, qui ne souffre point revocation. 
Son pouvoir est distinet, independent, comme celui d’un roi ou du President 
de 1848, qui n’emanait pas de l’Assemblee.“ 
%® Daß der deutsche Reichspräsident kein Beamter ist, wird anerkannt 
von GIESE, Grundriß des neuen Reichsstaatsrechts S. 58; Mrısswer, Hand- 
buch der Politik (3) Bd. II S. 43; nach HusrıcHa, Das demokratische 
Verfassungsrecht des Deutschen Reichs S. 96 ist er Behörde, das ist richtig. 
100 Richtiger: Sie sind keinem anderen Organ rechtlich untertan und 
leiten ihre Organbefugnisse nicht von einem anderen Organe ab; sie 
sind unmittelbare Organe, wenn schon mittelbar berufen. 
101 Allgemeines Staatsrecht Bd. II S. 100 f. 
102 yan HUSEN a. ©. O. S. 49: „Merkwürdigerweise sehen LABAND 
(Staatsrecht des Deutschen Reichs 5. Aufl. Bd. I S. 216), O. Mayer (Deut- 
sches Verwaltungsrecht 2. Aufl. Bd. II S. 200) und wohl auch MryeEr- 
ANSCHÜTZ (Lehrbuch des’ deutschen Staatsrechts 7. Aufl. S. 499) das repu- 
blikanische Staatshaupt als Beamten an, trotzdem sie die Unterordnung 
als dem Beamten wesentlich anerkennen. Eine solche Dienstpflicht und 
Unterordnung setzt aber voraus, auch wenn man sie als dem „Staate“ ge: 
leistet betrachtet, daß irgendein Organ vorhanden ist, welchem Dienste 
und Unterordnung entgegengebracht werden; beim Staatshaupt würde aber 
ein solches Organ fehlen. Die obigen Schriftsteller sprechen diese Ansicht 
auch nur in durchaus nebensächlichem Zusammenhange aus, um die Stellung 
des Kaisers gegenüber dem republikanischen Staatshaupt abzugrenzen, ein 
Versuch, der als verfehlt bezeichnet werden muß,.*®
	        
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