Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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ein unmittelbares Staatsorgan, d. h. ein solches sei, das seine 
Stellung direkt aus der Verfassung ableite und nicht von dem 
Amtsauftrag eines andern Organs, wie der gewöhnliche Beamte. 
Die richtige Ansicht werde wohl die folgende sein. Der Unter- 
schied zwischen beiden Arten von Staatshäuptern liege zunächst 
darin, daß das monarchische Staatshaupt erblich, das demo- 
kratische auf Zeit beschränkt oder der Wahl unterstellt sei. Dazu 
komme ein anderer Hauptunterschied: dem Monarchen stehe bei 
allen wichtigen Staatsaktionen der Endentscheid zu, dem Staats- 
haupt der Demokratie jedoch nicht. Das Volk trete hier an Stelle 
des monarchischen Souveräns. 
Man kann den zweiten Unterschied auch so formulieren: in 
der Monarchie sind Träger der Staatsgewalt und Staatshaupt 
identisch, in der Demokratie und in der demokratischen Monarchie 
(Belgien) fallen beide auseinander. 
X. Das, was über den staatsrechtlichen Charakter der „Regie- 
rung“ zu sagen ist, ist noch nicht erschöpft. 
Wir haben gesehen, die Regierung ist das Staatshaupt, die 
Spitze der Exekutive. 
Regelmäßig ist das Staatshaupt eine Einzelperson. Aber 
notwendig ist es nicht, es gibt auch kollegiale Staatshäup- 
ter. Nach HATSCHER !0 ist es sogar „ein Grunddogma der 
modernen Demokratie, daß die Spitze der Exekutivgewalt ebenso 
wie die wichtigsten Staatsbehörden, wenn möglich, nicht mit einer 
einzelnen Person, sondern mit einer Personenmehrheit besetzt seien, 
da erstere der Volksfreiheit gefährlich werden könnte, ein Kolle- 
gium aber, respektiv seine einzelnen Mitglieder an der Spitze der 
Exekutive sich gegenseitig hemmten“. 
In der Schweiz finden wir, sowohl im Bunde wie in den Kantonen, 
ein aus mehreren Personen bestehendes Kollegium, Bundesrat und 
Regierungsrat. Nach der geltenden französischen Verfassung vom 
25. Febr. 1875 Art. 7 übernimmt im Falle des Interregnums, 
103 A. a. OÖ. S, 100
	        
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