Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 299 — 
wenn der Präsident stirbt oder aus einem andern Grunde seine 
Stelle frei wird, bis zur Neuwahl der Ministerrat die Leitung der 
exekutiven Gewalt. Ferner gehören hierher der conseil executif 
der französischen Verfassung vom 24. VI. 1793 Art. 62 mit 25 
Mitgliedern, und das Direktorium der französischen Verfassung 
vom 22. IX. 1795 Art. 132 mit 5 Mitgliedern. Auch der Rat 
der Volksbeauftragten bis zum Zusammentritt der deutschen Natio- 
nalversammlung bietet ein Beispiel, nur daß diese zugleich die 
Legislative hatten. 
In der sächsischen Verfassung ist weder das Präsidialsystem 
noch das Kollegialsystem verwirklicht, sondern eine eigenartige 
Mischung. Die Regierung ist kein einheitliches Staatsorgan, 
sie ist die Kollektivbezeichnung für verschiedene Organe, die wohl 
in engem Zusammenhange miteinander stehen, aber doch auch, 
ein jedes für sich, seine eigene Zuständigkeit haben. Regierung 
ist das Gesamtministerium, Regierung ist aber auch jeder einzelne 
Minister, und unter dem einzelnen Minister nimmt wiederum der 
Ministerpräsident, gleichfalls als Regierung, eine besondere Stel- 
lung ein. 
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Fachminister, 
er vertritt den Staat nach außen und bestimmt die Richtlinien der 
Politik; sein Rücktritt hat den Rücktritt der übrigen Minister im 
Gefolge; er hat den Vorsitz im Gesamtministerium. 
Innerhalb der Richtlinien, die der Ministerpräsident aufstellt, 
leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selb- 
ständig, unabhängig vom Ministerpräsidenten. 
Gewisse Angelegenheiten werden vom Gesamtministerium er- 
ledigt. Das Gesamtministerium ist nach Art. 30 zuständig zur 
Beschlußfassung a) über die Geschäftsverteilung, b) über Gesetz- 
entwürfe, e) über Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetz 
es vorschreiben, d) über Meinungsverschiedenheiten, die den Ge- 
schäftsbereich mehrerer Ministerien berühren. Außerdem ist das 
Gesamtministerium e) befugt, die Entscheidung über Angelegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.