Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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eine lex imperfecta, für sich allein nur eine Halbheit, solange 
das Landesdurchführungsgesetz, das Ergänzungsgesetz, fehlt. 
b) Dagegen ist zur unmittelbaren Anwendung der 
Absätze 1—4 kein Landesgesetz „erfordert“. Die Kirche ver- 
waltet sich insbesondere selbst nach ihrem eigenen Recht; da- 
durch, daß — allgültige oder nicht allgültige — staatliche Schran- 
ken fehlen, wird die kirchliche Selbstverwaltung nicht unmöglich 
gemacht. 
ec) Etwas ganz anderes sind die staatlichen Gesetze zur 
Ueberwachung der Reichsverfassung. Diese fließen 
aus der Staatshoheit an sich ab und sind selbstverständlich auch 
zu den Absätzen 1—4 „erfordert“. Die Länder können nämlich 
auch in bezug auf die kirehliche Selbstverwaltung Gesetze er- 
lassen über folgende Gegenstände: Sie können eine staatliche Be- 
hörde bestimmen, welche darüber wacht, daß die kirchliche Selbst- 
verwaltung nicht das innere kirchliche Gebiet verläßt; sie können 
die staatliche Folge festsetzen, welche dann eintritt, wenn die 
Kirche ihr eigenes Gebiet überschreitet; sie können auch die Vor- 
aussetzungen bestimmen, unter welchen der Staat der Kirche auf 
ihr Ansuchen den weltlichen Arm leiht zur Zwangsvollstreekung 
kirchlicher Verfügungen mit äußerer Gewalt, wenn die Kirche 
glaubt, daß ihre eigenen kirchlichen Zwangsmittel erfolglos bleiben. 
Das Gebiet der Zwangsvollstreckung mit äußerer Gewalt war und 
ist nie Gegenstand der inneren kirchlichen Selbstverwaltung. 
6. Das Gesamtergebnis. 
Die Selbstverwaltung der einzelnen Kirchen ist im Vergleich 
zueinander ganz verschieden: die katholische Kirche hat 
eine hierarchische, die evangelische Kirche eine demokratische 
Verfassung. 
Eine Einheit der Kirchenverfassungen ist da nicht möglich. 
Das Recht auf Selbstverwaltung gehört zu den Grundrechten, 
welche „droben hängen in den ewigen Sternen“, welche „mit uns 
geboren“ sind (so 8. Ausschuß S. 177), wurzelt also in dem
	        
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