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eine lex imperfecta, für sich allein nur eine Halbheit, solange
das Landesdurchführungsgesetz, das Ergänzungsgesetz, fehlt.
b) Dagegen ist zur unmittelbaren Anwendung der
Absätze 1—4 kein Landesgesetz „erfordert“. Die Kirche ver-
waltet sich insbesondere selbst nach ihrem eigenen Recht; da-
durch, daß — allgültige oder nicht allgültige — staatliche Schran-
ken fehlen, wird die kirchliche Selbstverwaltung nicht unmöglich
gemacht.
ec) Etwas ganz anderes sind die staatlichen Gesetze zur
Ueberwachung der Reichsverfassung. Diese fließen
aus der Staatshoheit an sich ab und sind selbstverständlich auch
zu den Absätzen 1—4 „erfordert“. Die Länder können nämlich
auch in bezug auf die kirehliche Selbstverwaltung Gesetze er-
lassen über folgende Gegenstände: Sie können eine staatliche Be-
hörde bestimmen, welche darüber wacht, daß die kirchliche Selbst-
verwaltung nicht das innere kirchliche Gebiet verläßt; sie können
die staatliche Folge festsetzen, welche dann eintritt, wenn die
Kirche ihr eigenes Gebiet überschreitet; sie können auch die Vor-
aussetzungen bestimmen, unter welchen der Staat der Kirche auf
ihr Ansuchen den weltlichen Arm leiht zur Zwangsvollstreekung
kirchlicher Verfügungen mit äußerer Gewalt, wenn die Kirche
glaubt, daß ihre eigenen kirchlichen Zwangsmittel erfolglos bleiben.
Das Gebiet der Zwangsvollstreckung mit äußerer Gewalt war und
ist nie Gegenstand der inneren kirchlichen Selbstverwaltung.
6. Das Gesamtergebnis.
Die Selbstverwaltung der einzelnen Kirchen ist im Vergleich
zueinander ganz verschieden: die katholische Kirche hat
eine hierarchische, die evangelische Kirche eine demokratische
Verfassung.
Eine Einheit der Kirchenverfassungen ist da nicht möglich.
Das Recht auf Selbstverwaltung gehört zu den Grundrechten,
welche „droben hängen in den ewigen Sternen“, welche „mit uns
geboren“ sind (so 8. Ausschuß S. 177), wurzelt also in dem