Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.“ Art. 98 — 
„Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mit- 
glieder des Bundesrates anwesend sein.“ Art. 100. — „Die Mit- 
glieder des Bundesrates haben in den Verhandlungen der beiden 
Abteilungen der Bundesversammlung beratende Stimme und auch 
das Recht, über einen in Beratungen liegenden Gegenstand An- 
träge zu stellen.“ Art. 101. — „Die Geschäfte des Bundes- 
rates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder 
verteilt. Diese Einteilung hat aber einzig zum Zweck, die Prü- 
fung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Ent- 
scheid geht von dem Bundesrate als Behörde aus.“ Art. 103. — 
In Art. 102 werden mit den Einleitungsworten „Der Bundesrat 
hat innerkgllep’ Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüg- 
lich folgende Befugnisse und Obliegenheiten“ unter 15 Ziffern die 
Zuständigkeiten des Bundesrates aufgeführt. 
Die Ansichten über die verfassungsrechtliche 
StellungdesBundesrates gegenüber der Bundesversamm- 
lung gehen auseinander. 
REHM'!!S: „Die Mitglieder des Bundesrates sind verantwort- 
liche „Beamte“, Art. 97, 117. Sie sind abhängige Vollzugsorgane 
der Bundesversammlung. Dies zeigt sich auch in der politischen 
Wirkung. Der Bundesrat hat nicht die politische Stellung eines 
Ministeriums. Ein Rücktritt desselben kommt nicht vor. Es 
werden immer wieder die gleichen Persönlichkeiten hineingewählt, 
Seine Mitglieder sind nicht Parteihäupter, Staatsmänner, sondern 
Beamte.“ 
JELLINEKH#: „Die Bundesversammlung ist in manchen Stücken 
dem Bundesrat übergeordnet, sie wählt und kontrolliertihn. Aber 
nichtsdestoweniger ist er die »oberste leitende und vollziehende 
Behörde der Eidgenossenschaft« (Bundesverf. Art. 95) und steht 
der Burdesversammlung auf breitem Gebiete unabhängig gegen- 
115 Allgemeine Staatslehre S. 287 Anm. 1. 
"16 Allgemeine Staatslehre (3) S. 727.
	        
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