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über. — Ganz unrichtig, in den Bundesratsmitgliedern abhängige
Vollzugsorgane der Bundesversammlung zu sehen, wie es REHM
tut. Schon der wiehtige Umstand, daß dem Bundesrate das Recht
der Gesetzesinitiative zusteht, spricht gegen solche Annahme.
Der Ausdruck Beamte, den die Bundesverfassung für die Mitglieder
des Bundesrats gebraucht, beweist gar nichts, da Art. 117 der
Verfassung, der die Beamten der Eidgenossenschaft für verant-
wortlich erklärt, auch auf die Mitglieder der gesetzgebenden Räte
Anwendung finde. In der Schweiz heißen nämlich auch die
Kammern Behörden und deren Mitglieder Beamte. Vgl. Bundesges.
über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und
Beamten vom 9. Dezember 1850.
REDSLOB 17: „Wir finden (in der Schweiz) die Abhängigkeit
der Exekutive wieder. Aber in einer anderen Form (als in Frank-
reich). Das eidgenössische Recht im Kanton wie im Bund kennt
nicht die Unterscheidung zwischen einem Träger der Exekutive
und leitenden Ministern einzelner Verwaltungszweige. Die beiden
Aemter sind vielmehr identisch. Sie sind ın einem Kollegium
verschmolzen. Dieses Kollegium nun tritt niemals in einen scharfen
Konflikt mit dem legislatiren Körper. Es zieht sich nicht zu-
rück, wenn es mit ihm uneins wird. Im Gegenteil, es fügt sich
seiner Leitung, es unterwirft sich seinem Urteil. Es ändert seine
Haltung, wenn sie nicht vom Parlament gebilligt wird, ja es ver-
steht sich dazu, ein politisches Programm aus seiner Hand zu
erhalten.“
Nach van HUSEN'!® hat der Bundesrat unmittelbare Organ-
eigenschaft und unterliegt der Kontrolle der Bundesversammlung.
Die Ansicht REHMs darf durch das, was JELLINEK einwendet,
als widerlegt gelten. JELLINEK spricht von Kontrolle der Bundes-
versammlung, lehnt die Eigenschaft des Bundesrates als eines
abhängigen Vollzugsorgans in Abrede, erkennt aber seine Ver-
117 Die parlamentarische Regierung S. 179.
18 A, a. O. 8. 47.