Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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„Sie findet auch ihren Ausdruck in dem Verfassungsrecht 
selbst.“ — „Verfassungsrechtlich ist der Bundesrat die vollziehende 
und verwaltende Behörde, Art. 95; er allein ist, wo nichts ande- 
res vorgeschrieben ist, zuständig zur Vornahme von Verwaltungs- 
handlungen; wo die Bundesversammlung nicht ausnahmsweise 
selbst zuständig ist, kann sie Verwaltungshandlungen nicht in 
Konkurrenz mit dem Bundesrat vornehmen, noch die vom Bundes- 
rat getroffenen Maßnahmen abändern. An diesem Grundsatz ist 
unentwegt festzuhalten, wenn nicht die Kompetenz und die Ver- 
antwortlichkeit beider Behörden in Verwirrung geraten sollen. 
Wohl aber kann die Bundesversammlung den Bundesrat über 
seine ganze Verwaltung zur Rechenschaft ziehen, d. h. Auskunft 
darüber verlangen und Kritik daran üben. Dieses Recht besitzt 
jede parlamentarische Versammlung der Regierung gegenüber; es 
widerspricht nicht der Trennung der gesetzgeberischen Funktion 
von der ausführenden.“ 
Im Anschluß hieran wirft unser Gewährsmann die Frage auf, 
„ob das eidgenössische Staatsrecht der gesetzgebenden Behörde, 
in faßbarer juristischer Gestalt, eine weitere Form der Einwirkung 
verleiht, diejenige nämlich, der Verwaltungsbehörde für die Zu- 
kunft Weisungen zu erteilen“. Er kommt zur Bejahung. 
Daß die Weisung keine ausdrückliche Erwähnung in der Ver- 
fassung finde, sei kein Hindernis. Durch die Weisung treffe nicht 
die Bundesversammlung selber eine Verfügung im Verwaltungs- 
gebiet des Bundesrates, denn die Weisung schreibe nur dem 
Bundesrat vor, wie er künftig verwalten solle, sie entscheide nicht 
an seiner Stelle. Sie sei auch keine verschleierte Form der Ge- 
setzgebung mit Umgehung des Referendums, weil sie kein neues. 
Gesetzesrecht schaffen, sondern im Rahmen des bestehenden Rechts 
eine andere Art der Ausübung gesetzlicher Befugnisse herbeiführen 
wolle. Ueberdies sei die Weisung anders als das Gesetz, keine 
absolut bindende Vorschrift, sondern nur die einem verständigen 
Mandatar gegebene Instruktion. So beschränkt, sei die Weisung,
	        
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