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ohne in der Verteilung der Kompetenzen Verwirrung anzurichten,
zulässig.
BURCKHARDT verhehlt nicht, daß es kaum aus dem Verfas-
sungstext bewiesen werden könne, daß die Zulassung von Weisungen
wirklich eidgenössisches Verfassungsrecht sei. Allein er beruft
sich auf „die schweizerische Auffassung von der Stellung der
Volksvertretung* und auf „die konstante Uebung‘“.
So die Rechtslage in der Schweiz und ihre Beurteilung durch
die Rechtsgelehrten!?'. Um zu letzterer Stellung zu nehmen, sei
es gestattet, etwas weiter auszuholen.
Spricht man von Beauftragtem, Geschäftsführer, Vollzugs-
organ, Untergebenen !?!, so wird die Vorstellung erweckt, daß es
sich um die Ausführung eines fremden Willens handelt in dem
Sinne, daß der Auftraggeber, der Vorgesetzte usw. in jedem Ein-
zelfalle eingreifen und dem Beauftragten usw. seine Handlungs-
weise vorschreiben oder an seiner Stelle handeln kann. Ein Ver-
hältnis dieser Art begegnet nicht bloß beim zivilrechtlichen Auf-
tragsverhältnis, sondern auch auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechts. Es legt der Organisation der Staatsanwaltschaft zu-
grunde!. Auch die Stellung, welche in Preußen die Ge-
meinde- und Gutsvorsteher zum Amtsvorsteher für das Gebiet der
lokalen Polizeiverwaltung einnehmen, gehört hierher. „Hier hat
120 Zu vgl. noch SCHOLLENBERGERR, Das schweizerische öffentl. Recht
(1909) S. 71. SCHOLLENBERGER-ZOLLER, Das Bundesstaatsrecht der Schweiz (2)
1920 S. 184. BossAarnp, Das Verhältnis zwischen Bundesversammlung und
Bundesrat (1909) S. 15 f. BURCKHARDT, Der Rekurs an die Bundesver-
sammlung gegen verfassungswidrige Verfügungen des Bundesrates (1905)
Ss. 15£.
121 Vgl. oben bei Anm. 48 ff.
12 StPO. $ 145: Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus
mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten
Personen als dessen Vertreter. & 146: Die ersten Beamten der Staats-
anwaltschaft bei den ÖOberlandesgerichten und den Landgerichten sind
befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staats-
anwaltschaft selbst zu übernehmen.