Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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körper zum Staate ist das Verhältnis der deutschen Einzelstaaten 
zum Deutschen Reiche !?®, 
Nach dem Dargelegten muß man unterscheiden: 
1. Unterordnung ohne Selbständigkeit, die Organisation der 
Staatsanwaltschaft bietet ein Beispiel. 
2. Unterordnung mit Selbständigkeit 
a) Dienstaufsicht in der Hierarchie der staatlichen Ver- 
waltungsbehörden, 
b) Aufsicht 
a) des Staates über die Selbstverwaltungskörper, 
8) des Reiches über die Länder. 
ö. Nebenordnung 
a) ohne Kontrolle; z. B. Wählerschaft und Parlament; 
b) mit Kontrolle, nach sächsischem Staatsrecht sınd Land- 
tag und Regierung einander nebengeordnet, aber diese steht unter 
der Kontrolle des Landtags. 
Das Verhältnis zwischen Bundesversammlung und Bundesrat 
in der Schweiz fällt meines Erachtens unter die Kategorie 2b. 
Also ganz wie nach Art. 15 der Reichsverfassung ein berichtigendes 
und ein vorbeugendes Eingreifen, demgegenüber der Bundesrat 
von Rechtswegen zum Gehorsam verpflichtet ist. 
Auch hier in der Schweiz aber kann keine Rede davon sein, 
daß der Bundesrat ein bloßes Exekutivorgan der Bundesversamm- 
lung, daß diese befugt ist, Regierungsmaßnahmen, für die der 
Bundesrat zuständig ist, an sich zu ziehen. Trotz seiner Unter- 
ordnung hat der Bundesrat seinen eigenen selbständigen Wirkungs- 
kreis, ganz wie bei uns in Deutschland die Länder gegenüber dem 
Reich, die Gemeinden gegenüber dem Staate. 
Die Behauptung R. SCHMIDTs !?®, daß eine völlige Gewalten- 
konzentration, wonach die vom Volke gewählte Vertretung mit 
einem von ihm selbst aus seiner Mitte gewählten und ernannten 
127@& v, BLUME, Ueber deutsche Selbstverwaltung S. 13. 
128 Winführung in die Rechtswissenschaft S. 62
	        
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