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sog. Bundespräsident ist wirklich nichts weiter als der Bundes-
ratspräsident.
PREUSS hat noch auf die Verwandtschaft des Systems der
schweizerischen Eidgenossenschaft mit der in dem größten Teile
Deutschlands eingebürgerten Stadtverfassung hingewiesen.
Es würde zu weit führen, wenn wir auf diesen Punkt ausführlich
eingehen wollten. Es mag der Hinweis auf folgende Aeußerung
SCHOENs "”? genügen: „Das Verhältnis der beiden Gemeindeorgane
(Gemeindevorstand und Gemeindevertretung) zueinander ist da, wo
der Gemeindevorstand kollegialisch ist, unbedingt das der Ko-
ordination. Der Gemeindevorstand hat daher hier auch nur die
Beschlüsse der Gemeindevertretung auszuführen, denen er zu-
stimmt; verweigert er seine Zustimmung, so hat nach den meisten
Gesetzen für den Fall, daß die Angelegenheit nicht auf sich be-
ruhen kann, die Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Wo der Ge-
meindevorstand dagegen bureaumäßig organisiert und der Ge-
meindevorsteher auch Vorsteher der Gemeindevertretung ist, hat
er eine unselbständigere Stellung dieser gegenüber. Er hat kein
Recht der Zustimmung zu ihren Beschlüssen, kann diese vielmehr
nur wegen Verletzung des Gemeindeinteresses und wegen Rechts-
widrigkeit oder auch nur wegen Rechtswidrigkeit beanstanden und
die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeiführen“ 18,
Man wird nicht fehlgreifen in der Annahme, daß beide Ge-
132 A, a. 0. S. 247.
15 Mehr läßt sich im allgemeinen nicht sagen. Die geltenden Ge-
meindegesetze weichen in wichtigen Punkten voneinander ab. Für die
Stadtgemeinden der östlichen Provinzen Preußens legt HELFRITZ a. a. O.
S. 75 dar: „Gemeinsames Arbeitsfeld für Magistrat und Stadtverordnete
ist das ganze Gebiet der Gemeindeangelegenheiten. Die vorbereitenden
Maßnahmen für die grundlegende Willensbildung trifft der Magistrat. In
diese Willensbildung selbst teilen sich beide Behörden zu gleichen Losen.
Darauf aber wird die Arbeitsteilung zur Arbeitszerlegung : der Magistrat
verwaltet, die Stadtverordnetenversammlung kontrolliert die Verwaltung.
Verwalten beißt aber hier nichts anderes als auf der gemeinsam errichteten
Grundlage weiterbauen.“