Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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ständigkeit lasse. Der Verfassung als lex lata gegenüber gilt es, 
die Befugnisse, die der Regierung verblieben sind, nicht preiszu- 
geben, sondern in den Grenzen politischer Klugheit mit Energie 
und Ausdauer zur Geltung zu bringen. Man muß sich hüten, 
den Ministern dem begründeten Vorwurfe gegenüber, daß sie die 
politischen Möglichkeiten dem Landtage gegenüber nicht gebüh- 
rend ausgenutzt haben, die Ausrede der verfassungsrechtlichen 
Unzulässigkeit an die Hand zu geben.
	        
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