Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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einigermaßen festen Halt und sicheren Ausgangspunkt zu bieten vermöge. 
Also gründet er sein ganzes logisch-juristisches Gebäude auf das Funda- 
ment des Gesetzesbegriffes. Freilich ist auch „Gesetz“ viel- 
deutig. Will man zu einem eindeutigen Begriff gelangen, so muß man 
sich auf das von der obersten Instanz des Staates ausgehende Gesetz, auf 
einen bestimmten Staat und auf eine bestimmte Zeit beschränken. Für 
Wenzeu lag am nächsten die Erforschung des Begriffes nach preußischem 
Recht und zwar nach dem Gesetzgebungswerk, das historisch die erste zu- 
sammenfassende Regelung bot, dem Allgemeinen Landrecht. Hier ist der 
Begriff noch einigermaßen klar, insbesondere noch nicht durch den großen 
Streit über den Dualismus des konstitutionellen Gesetzes (G.im formellen und 
im materiellen Sinne) verdunkelt. Andrerseits genügt dieser, auch von der 
Verf.Urk. vorausgesetzte vorkonstitutionelle Gesetzesbegriff bereits, um zu 
den Grundfragen des Rechts überhaupt — Normennatur, Verbindlichkeit, 
Staat, Völkerrecht — Stellung zu nehmen. So konnte schon in dieser 
ersten Abhandlung vom Boden des vorkonstitutionellen Gesetzesbegriffs 
aus mit nur vereinzelten Ausblicken in die spätere Entwicklung die Normen- 
natur des Gesetzes, das Problem der Gesetzesgemeinschaft, das des sou- 
veränen und des nichtsouveränen Staates, sowie das des Völkerrechts be- 
handelt und dabei doch die abschließende Untersuchung über den Gesetzes- 
begriff — Gesetzesverbindlichkeit, formelles und materielles Gesetz, weitere 
Entwicklung des Gesetzesbegriffs in Preußen-Deutschland — der zweiten 
Abhandlung vorbehalten werden. 
I. Mit der Bildungsform des landrechtlichen Gesetzes 
beginnen WENZELs Untersuchungen. Denn die gesetzgeberische Form ist 
das wichtigste Merkmal des landrechtlichen Gesetzes. Auf den inhalt- 
reichen und wertvollen Vorarbeiten des im Frühjahr verstorbenen Greifs- 
walder Staatsrechtslehrers HußBrRıcH, des besten Kenners des ALR., auf- 
bauend, sie aber vielfach korrigierend, stellt W. einwandfrei fest: Gesetz- 
gebende Instanz ist allein der König. Seine „Sanktion“ legt dem Inhalt 
der Urkunde die Gesetzeseigenschaft bei; rein formale Vorbedingungen der 
Sanktion sind die Begutachtung durch die Gesetzkommission und die Mit- 
beratung der Stände bei Provinzialordnungen bzw. gewisser Korporationen 
bei deren Statuten. Dazu tritt die für alle Gesetze einheitliche Publikation. 
Anders geformte Erscheinungen sind keine „Gesetze“. Dagegen ist noch 
nicht festgestellt, daß so geformte Erscheinungen immer „Gesetze® sind. 
Vielmehr ist nunmehr zu prüfen, ob und welche weiteren Merkmale allen 
Gesetzeserscheinungen gemeinsam, folglich dem Gesetzesbegriff wesentlich 
sind. 
II. Damit gelangt W. zu der wichtigen Frage nach dem Inhalt des 
Gesetzes, nicht nur des landrechtlichen, sondern des Gesetzes über- 
haupt. Er stellt die allgemeinste Natur des Gesetzesinhaltes dahin klar: 
Die Gesetze enthalten einerseits Urteilsnormen, anderseits Hand-
	        
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