Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 366 — 
Auszuscheiden aus der Gesetzesgemeinschaft sind demnach die „aus- 
heimischen“ Fremden. Doch kommt ausnahmsweise vor, daß (Gesetzes- 
imperative sich an solche ausheimische Fremde wenden oder Gesetzes- 
untertanen Handlungen vorschreiben, die sich außerhalb des Gesetz- 
gebungsgebietes auswirken, in beiden Fällen also über die Gesetzesgemein- 
schaft hinausgreifen. Die Existenz solcher „hinausgerichteten® Gesetzes- 
imperative widerspricht als Ausnahme von der Regel nicht der Bedeutung 
der Abgrenzungsmerkmale, beweist jedoch, daß die Geltung nur innerhalb 
der Gesetzesgemeinschaft kein Wesensmerkmal des Gesetzes ist. Da aber 
auch die hinausgerichteten Imperative vom Willen des Gesetzgebers ab- 
hängen und zum Gesetzessystem gehören, so bewendet es für alle Gesetzes- 
normen bei der früher gefundenen Formel, daß sie Normen sind, die von 
der Instanz einer nach räumlich-persönlichen Gesichtspunkten umgrenzten 
menschlichen Gemeinschaft gesetzt sind. Diese Definition schließt nichts 
aus, was zweifellos Gesetz ist; anderseits ist sie aber noch nicht erschöpfend. 
Doch wird die Frage, inwieweit das Moment des Zwanges noch zur Defi- 
nition gehört, der zweiten Abhandlung vorbehalten. 
Dagegen bedarf es für die Zwecke der vorliegenden ersten Abhandlung 
noch einer näheren Bestimmung der gesetzgebenden Instanz der 
Gesetzesgemeinschaft. Der Gesetzgeber ist keiner anderen 
Instanz innerhalb seiner Gesetzesgemeinschaft untergeordnet, er ist 
souverän. Wenn der Gesetzgeber eine andere Instanz innerhalb der 
Gesetzesgemeinschaft ermächtigt, Normen zu setzen, so steht die Geltung 
der so entstehenden Imperative auch in seinem Willen. Der Verpflich- 
tungsgrund der kraft Ermächtigung gesetzten Normen ist der gleiche 
wie bei den Gesetzesnormen, sie sind mit gesetzlicher Kraft und Verbind- 
lichkeit ausgestattete, also „gesetzliche“ Normen, aber nicht „Gesetzes*- 
Normen. Denn der Gesetzgeber bildet die höhere, oberste Instanz 
innerhalb der Gesetzesgemeinschaft, was natürlich nicht ausschließt, 
daß der Gesetzesgemeinschaft andere, Gemeinschaften eingefügt oder 
eingegliedert sind, wie dem Staat die Gemeinde, dem Bundesstaat der 
Gliedstaat. Den obersten Normsetzer einer Gesetzesgemeinschaft nennen 
wir souverän oder selbstherrlich. Souveränität bedeutet Unterordnungs- 
losigkeit. Dagegen enthält der Begriff der Souveränität nicht: 1. die 
allseitige Ueberlegenheit, sondern nur diejenige gegenüber gleichge- 
arteten Normsetzern, gegenüber Normen gleicher Autorität (Gegensatz 
2. B. die Normen der katholischen Kirche), 2. die Unmöglichkeit, daß. 
die souveräne Instanz auch Normen für ihr eigenes Verhalten aufstellt, Im- 
perative an sich selbst erteilt, 3. den Ausschluß der Abhängigkeit von Impera- 
tiven fremder Normensysteme (wie Sitte und Religion), vielmehr nur den 
Ausschluß der Unterstellung unter Normen, die mit rechtlicher Autorität, 
gelten wollen. Nach diesen Ergänzungen definiert der Verf. — immer 
noch unter Vorbehalt der Frage des Zwanges — die Gesetze als die von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.