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PB Il 4 — zahlreiche andere bad. Bestimmungen aufgehoben oder
abgeändert, welche die kirchliche Selbstverwaltung be-
schränken:
a) als Landesschranken,
b) als Sonder gesetze, welche nicht für alle Gesell-
schaften oder Vereine gelten, sondern ausnahmsweise
nur bei den Kirchen in das innere Vereinsrecht, in die Ver-
fassung und Verwaltung, in die Mitgliederrechte und in die Juris-
diktion der Vereinsgewalt eingreifen;
c) als unparitätische Sondergesetze, welche nicht einmal
für alle Religionsgesellschaften in Baden gelten,
d) als Sonder gesetze, welche nicht einmal für alle Ange-
hörigen derselben BReligionsgesellschaft bestimmt
sind, z. B. nur für die badischen, nicht aber für die hohenzoller-
schen Mitglieder derselben Erzdiözese.
Auf badische Gesetze, welche durch andere Artikel der Reichs-
verfassung als durch den Abs. 3 des Art. 137 aufgehoben oder
abgeändert sind, welche sich also auf andere Gegenstände be-
ziehen, als auf diekirchliche Selbstverwaltung, erstrecken
sich die nachfolgenden Ausführungen nicht.
Da wo den nachfolgenden Sätzen die Buchst. a—d in () an-
gefügt sind, sind damit die obigen Aufhebungsgründe gemeint.
L. Das badische Kirchengesetz vom 9. Oktober
1860 in seiner Fassung vom 4. Juli 1918 (Bad. Ges. u. V.Bl,
1918 S. 195).
„Besondere Bestimmungen“ (b-d) gegen die
kath. und evangel. Kirche — nicht aber für die anderen Reli-
gionsgesellschaften — enthalten die $$ 7—15 des Kirchengesetzes
von 1860; open B IV 2.
1. Der $ 7, welcher die Selbstverwaltung der evangel. und
kath. Kirche — mit zahlreichen Schranken gemäß den $$ 8—15 —
ausspricht, ist, wenn nicht schon durch die bad. Verfassung, so
doch spätestens durch Art. 137 Abs. 3 RV. aufgehoben, gleich-