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„den vatikanischen Konstitutionen vom 18. Juli 1870, insbe-
sondere den Lehrsätzen von der Höchsten ordentlichen und
unmittelbaren Jurisdiktion und von dem unfehlbaren Lehramt
des römischen Papstes die Anerkennung verweigern“,
und wenn er bestimmt, daß sie trotz Nichtanerkennung der vati-
kanischen Konstitutionen die ihnen als römischen Katholiken zu-
stehenden Rechte nicht verlieren, und wenn er die Einheit des
Bekenntnisses, der Korporation und der Mit-
«liedschaft zwischen römischen Katholiken und Altkatholiken
fingiert; vgl. SCHMITT, Simultankirchenrecht $ 43.
Diese Fiktion der Einheit ist als Eingriff in das innere kirch-
liche Leben durch Art. 137 Abs. 3 RV. gefallen: die Altkatholiken
sind in allen Beziehungen eine besondere Religionsgesell-
schaft, nicht bloß bei der Steuererhebung gemäß Art. 1 Abs. 3
LKStG. und Art. 1 Abs. 2 u. Art. 20 OKSt@.
Art. 2 AKG. verstößt gegen die Vereinsfreiheit, wenn er
bestimmt, daß die Jurisdiktion des Erzbischofs zu Freiburg über
die Altkatholiken — obwohl sie doch noch römische Katholiken
sein sollen! — ruht.
Jeder Verein hat das Recht seine Mitglieder auszuschließen.
Dies Recht kann ihm nicht genommen werden. Kommentar der
Reichsgerichtsräte zum BGB. (1913) Anm. 2 zu $ 25 BGB. und
Anm. 2 zu $ 39 BGB. Nach dem Grundsatz der Vereinsgleich-
heit hat die Kirche das gleiche Recht; ihr Ausschließungsbeschluß
darf nicht vom Staat — weder vom staatlichen Gericht noch von
der staatlichen Verwaltungsbehörde — nachgeprüft werden; vgl.
für die Vereine den angerufenen Kommentar der Reichsgerichts-
räte zum BGB. und für die Kirchen: RGZ. Bd. 26 S. 281—283,
Bd. 62 S. 254 und oben B II 3. Der röm.-katlı. Erzbischof
muß die Jurisdiktion und die Möglichkeit der Ausschließung in
dem Maße haben, als die Altkatholiken überhaupt noch Mit-
glieder der röm.-kath. Kirche — fiktiv oder wirklich — sind.
Dem Grade der Mitgliedschaft muß das Aus-