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schließungsrecht entsprechen. Der Erzbischof hat
aber spätestens mit der Einführung des Codex Juris Canonici
im Erzbischöfl. Anzeigeblatt 1918 S. 39 die Altkatholiken durch
can. 2314, 2257, 2217 $ 2 samt und sonders ausgeschlossen und
dieser kirchliche Akt hat in Baden mit dem Inkrafttreten des
Art. 137 Abs. 3 RV. bürgerliche und staatsbürgerliche Wirkung
erlangt. Vorber stand der Art. 2 des Altkatholikengesetzes im
Weg.
2. Art. 4 AKG. weist den altkatholischen Gemeinschaften
unter gewissen Voraussetzungen Gebrauchsrecht — nicht
Eigentum — am ehemals gemeinschaftlichen röm.-kath. Ver-
mögen zu.
Dieser Art. 4 war das eigentliche Ziel des badischen Gesetz-
gebers; die Art. 1 u. 2 sind nur die Mittel zum Zweck. Die
staatliche Fiktion der Bekenntniseinheit, der Korporationseinheit
und der Gemeindeeinheit und der einheitlichen Mitgliedschaft war
wegen des $ 20 der alten badischen Verfassung nötig: Wenn die
Altkatholiken wenigstens grundsätzlichnoch römische
Katholiken blieben, dann konnte ihnen röm.-kath. Vermögen
ohne Verletzung der Verfassung zugewiesen werden.
Waren sie aber nicht mehr röm.-kath., so konnte ihnen so wenig,
wie den Israeliten oder Protestanten, röm.-kath. Vermögen zuge-
teilt werden.
Die Fiktion der Bekenntniseinheit, der Korporations- und
Gemeindeeinheit ist also die notwendige Rechtsgrundlage
für die Vermögenszuteillung. Mit der Grundlage fällt
der Aufbau, mit der Ursache die Folge. Die Ein-
teilung der Mitgliedschaft in eine rein kirchliche und in eine
staatsrechtliche, d.h. bloß vermögensrechtliche, ist
unhaltbar; RGZ. Bd. 26 S. 281’flg., oben BI 3. Die Mit-
gliedschaft ist etwas Einbeitliches und eine
innere kirchliche Angelegenheit.
Da die Fiktion der Bekenntniseinheit und der Zwang zur