Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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schließungsrecht entsprechen. Der Erzbischof hat 
aber spätestens mit der Einführung des Codex Juris Canonici 
im Erzbischöfl. Anzeigeblatt 1918 S. 39 die Altkatholiken durch 
can. 2314, 2257, 2217 $ 2 samt und sonders ausgeschlossen und 
dieser kirchliche Akt hat in Baden mit dem Inkrafttreten des 
Art. 137 Abs. 3 RV. bürgerliche und staatsbürgerliche Wirkung 
erlangt. Vorber stand der Art. 2 des Altkatholikengesetzes im 
Weg. 
2. Art. 4 AKG. weist den altkatholischen Gemeinschaften 
unter gewissen Voraussetzungen Gebrauchsrecht — nicht 
Eigentum — am ehemals gemeinschaftlichen röm.-kath. Ver- 
mögen zu. 
Dieser Art. 4 war das eigentliche Ziel des badischen Gesetz- 
gebers; die Art. 1 u. 2 sind nur die Mittel zum Zweck. Die 
staatliche Fiktion der Bekenntniseinheit, der Korporationseinheit 
und der Gemeindeeinheit und der einheitlichen Mitgliedschaft war 
wegen des $ 20 der alten badischen Verfassung nötig: Wenn die 
Altkatholiken wenigstens grundsätzlichnoch römische 
Katholiken blieben, dann konnte ihnen röm.-kath. Vermögen 
ohne Verletzung der Verfassung zugewiesen werden. 
Waren sie aber nicht mehr röm.-kath., so konnte ihnen so wenig, 
wie den Israeliten oder Protestanten, röm.-kath. Vermögen zuge- 
teilt werden. 
Die Fiktion der Bekenntniseinheit, der Korporations- und 
Gemeindeeinheit ist also die notwendige Rechtsgrundlage 
für die Vermögenszuteillung. Mit der Grundlage fällt 
der Aufbau, mit der Ursache die Folge. Die Ein- 
teilung der Mitgliedschaft in eine rein kirchliche und in eine 
staatsrechtliche, d.h. bloß vermögensrechtliche, ist 
unhaltbar; RGZ. Bd. 26 S. 281’flg., oben BI 3. Die Mit- 
gliedschaft ist etwas Einbeitliches und eine 
innere kirchliche Angelegenheit. 
Da die Fiktion der Bekenntniseinheit und der Zwang zur
	        
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