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„Reflex einer allgemeinen Schwäche“ vorliegt, als einen Triumph über
meine Lehre zu feiern. Solches „positive Recht“ fließt ihm denn auch
überreichlich zu aus altmodischen Hoheitsrechten, polizeilichen Verfügungen
im weitesten Sinn, freigebigst ausgelegten „allgemeinen gesetzlichen Befug-
nissen* für Amtshandlungen der Zollbeamten, Bahnpolizeibeamten und
„Polizisten, Konzessionierung von Privatbahnen, an deren Stelle bei
Staatsbabhnen die rechtliche und finanzielle Fundierung des Gesetzes tritt,
das „die Mittel bereit stellt“, Planfeststellungen und ihre „analoge An-
wendung® durch gefestigte Uebung. Zuletzt erscheint auch noch als be-
sonderer Fall: „das Wegerecht“ (S. 71). Ich hatte allerdings II S. 236
unter 4. den Besitz der Öffentlichen Sache, namentlich auch der Straße,
auch meinerseits als Beispiel von Eigentumsbeschränkung angeführt, sofern
eben die Verwaltung sich im Besitze des fremden Bodens, der etwa darunter
geraten ist, erhalten darf. Dem Verf. ist das offenbar zu geringfügig er-
schienen, so daß er kurzweg erklärt: „MAYer berücksichtigte das über-
haupt nicht* (S. 71). Denn freilich bei ihm, der das öffentliche Eigentum
so siegesbewußt ablehnt, hat dieser Fall eine viel größere Wichtigkeit.
„Das Wesen des Öffentlichen Wegs, erklärt er, im Verhältnis zu dem Grund-
stück (auch dem eignen!), auf dem er läuft, läßt sich nicht anders denn
als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung denken“ — wieder einmal
das schöne polizeistaatliche Idyll vom Fiskus, dem der Grund und Boden
der Landstraße als Privateigentum gehört, und vom Staat, der dieses
mit dem Zwecke, dem öffentlichen Verkehr zu dienen, belastet!
Im übrigen gehe ich auf Einzelheiten lieber nicht ein, um mich nicht
mit noch mancherlei Unzutreffendem befassen zu müssen, das der Verf. mir
hier angedeihen läßt.
Ebenso wird es besser sein, wenn ich dem III. Kapitel: „die Dog-
matik der öffentl. Eigentumsbeschränkung“, überhaupt
nicht näher trete. Der Verf. sprengt hier das Rechtsinstitut, das seiner
Schrift den Namen gab, selhst in die Luft. Es ist überhaupt kein Rechts-
institut, sondern nur eine „Rechtsfigur“: ihm fehlt die „begriffliche Ein-
heit“, dafür „fällt auf der anderen Seite auch eine trennende Schranke
fort“ (S. 88), Dem entsprechend wird nun in $ 9 zwecks der „dogmatischen
Neugestaltung“ ein großes „System der Verwaltungspflichtigkeiten des
Eigentums“ aufgestellt, aus dem wir ersehen, daß wirklich fast jede Schranke
wegfällt. Den Satz, der dazu überleiten soll: „Wir müssen die Dogmatik
Otto MaAYERs in vollem Umfang ablehnen‘ (S. 91), habe ich schließlich
als eine Art Erleichterung empfunden. Otto Mayer.