Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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„Reflex einer allgemeinen Schwäche“ vorliegt, als einen Triumph über 
meine Lehre zu feiern. Solches „positive Recht“ fließt ihm denn auch 
überreichlich zu aus altmodischen Hoheitsrechten, polizeilichen Verfügungen 
im weitesten Sinn, freigebigst ausgelegten „allgemeinen gesetzlichen Befug- 
nissen* für Amtshandlungen der Zollbeamten, Bahnpolizeibeamten und 
„Polizisten, Konzessionierung von Privatbahnen, an deren Stelle bei 
Staatsbabhnen die rechtliche und finanzielle Fundierung des Gesetzes tritt, 
das „die Mittel bereit stellt“, Planfeststellungen und ihre „analoge An- 
wendung® durch gefestigte Uebung. Zuletzt erscheint auch noch als be- 
sonderer Fall: „das Wegerecht“ (S. 71). Ich hatte allerdings II S. 236 
unter 4. den Besitz der Öffentlichen Sache, namentlich auch der Straße, 
auch meinerseits als Beispiel von Eigentumsbeschränkung angeführt, sofern 
eben die Verwaltung sich im Besitze des fremden Bodens, der etwa darunter 
geraten ist, erhalten darf. Dem Verf. ist das offenbar zu geringfügig er- 
schienen, so daß er kurzweg erklärt: „MAYer berücksichtigte das über- 
haupt nicht* (S. 71). Denn freilich bei ihm, der das öffentliche Eigentum 
so siegesbewußt ablehnt, hat dieser Fall eine viel größere Wichtigkeit. 
„Das Wesen des Öffentlichen Wegs, erklärt er, im Verhältnis zu dem Grund- 
stück (auch dem eignen!), auf dem er läuft, läßt sich nicht anders denn 
als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung denken“ — wieder einmal 
das schöne polizeistaatliche Idyll vom Fiskus, dem der Grund und Boden 
der Landstraße als Privateigentum gehört, und vom Staat, der dieses 
mit dem Zwecke, dem öffentlichen Verkehr zu dienen, belastet! 
Im übrigen gehe ich auf Einzelheiten lieber nicht ein, um mich nicht 
mit noch mancherlei Unzutreffendem befassen zu müssen, das der Verf. mir 
hier angedeihen läßt. 
Ebenso wird es besser sein, wenn ich dem III. Kapitel: „die Dog- 
matik der öffentl. Eigentumsbeschränkung“, überhaupt 
nicht näher trete. Der Verf. sprengt hier das Rechtsinstitut, das seiner 
Schrift den Namen gab, selhst in die Luft. Es ist überhaupt kein Rechts- 
institut, sondern nur eine „Rechtsfigur“: ihm fehlt die „begriffliche Ein- 
heit“, dafür „fällt auf der anderen Seite auch eine trennende Schranke 
fort“ (S. 88), Dem entsprechend wird nun in $ 9 zwecks der „dogmatischen 
Neugestaltung“ ein großes „System der Verwaltungspflichtigkeiten des 
Eigentums“ aufgestellt, aus dem wir ersehen, daß wirklich fast jede Schranke 
wegfällt. Den Satz, der dazu überleiten soll: „Wir müssen die Dogmatik 
Otto MaAYERs in vollem Umfang ablehnen‘ (S. 91), habe ich schließlich 
als eine Art Erleichterung empfunden. Otto Mayer.
	        
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