Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

vorlagen zusteht (Reichsinitiative). In diesem Falle ist das Reichs- 
gesetz grundsätzlich ein verfassungsänderndes; wenn aber die 
sämtlichen unmittelbar beteiligten Länder zustimmen, bedarf es 
nur eines einfachen Reichsgesetzes. Durch welche Faktoren die 
zustimmende Entschließung der Länder zu fassen und zu äußern 
ist, ob in der Form eines Landesgesetzes oder in der eines Ver- 
waltungsaktes, bestimmen die Landesverfassungen. 
2. von der Gesamtheit der unmiitelbar beteiligten Länder 
(Landesinitiative). Sind diese über eine territoriale Veränderung 
einig, so können sie die Einbringung eines hierauf gerichteten 
Reichsgesetzes, das dann nur ein einfaches zu sein braucht, ver- 
langen. Ebenso wie im Fall der Volksinitiative (Art. 18 Abs. 6) 
muß die Reichsregierung auch in diesem Falle für verpflichtet 
erachtet werden, dem Verlangen nachzukommen. Eine Ablehnung 
wäre nur mit der Begründung denkbar, daß die angestrebte 
Aenderung dem Willen der beteiligten Bevölkerung nicht ent- 
spräche oder der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung 
des Volkes nicht dienlich sei. Ueber diese beiden grundlegenden 
Fragen und ihre Abwägung gegeneinander hat aber allein der 
Gesetzgeber zu befinden; dessen Entscheidung muß eingeholt 
und darf nicht durch eine Stellungnahme anderer Instanzen 
ausgeschaltet werden. Ist an der geplanten Veränderung nur 
ein Land unmittelbar beteiligt — dies trifft nur auf den Fall 
zu, daß ein Landesteil von seinem Lande abgetrennt und allein 
für sich zu einem selbständigen Land erhoben werden soll —, 
so steht das Recht, die Einbringung des einfachen Reichsgesetzes 
zu verlangen, diesem Lande allein zu. — Anders, wenn von 
mehreren unmittelbar beteiligten Ländern auch nur eines mit der 
Veränderung nicht einverstanden ist. In diesem Falle haben die 
zustimmenden Länder kein Verlangensrecht;; sie können vielmehr 
lediglich bei Reichsregierung oder Reichsrat die Einbringung des 
Gesetzes im Wege der Reichsinitiative anregen, Reichsregierung 
und Reichsrat sind dann in ihren Entschließungen frei und das 
Gesetz muß verfassungsändernd sein.
	        
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