—
daß Preußen den Landesteil Hohenzollern nicht hergeben, Würt-
temberg ihn nicht annehmen will, muß daher das Recht der Be-
völkerung von Hohenzollern, ihren Uebergang zu Württemberg
gemäß Art. 18 Abs.3—6 zu betreiben, anerkannt werden. Aller-
dings würde wohl in einem derartigen Fall die Prüfung, ob die
erstroebte Veränderung dem Gemeinwohl dienlich ist, besonders
eingehend sein und sich mit den Gründen der Länder für ihre
ablehnende Haltung auseinandersetzen müssen.
Nur auf die Volksinitiative beziehen sich die Abs. 3—6 des
Art. 18. Sie regeln in den Grundzügen ein der Ausübung dieser
dienendes formelles Verfahren, das sich in 2 Abschnitte gliedert:
1. ein Vorverfahren, in welchem das Verlangen einer Ab-
stimmung über die territoriale Veränderung zustandekommt
(Forderungsverfahren) ;
2. die Abstimmung selbst (Abstimmungsverfahren).
Sowohl der Wortlaut des Art. 18 bei Berücksichtigung des Zu-
sammenhangs der einzelnen Absätze als auch die leitenden Grund-
gedanken ergeben zwingend den Satz: Abstimmung nur auf Volks-
begehren, nicht auf Reichs- oder Landesinitiative; kein Abstim-
mungsverfahren ohne vorausgehendes Forderungsverfahren. Ab-
zulehnen ist insbesondere der Gedanke, daß die Reichsregierung
aus eigener Machtvollkommenheit eine Abstimmung ohne Forde-
rungsverfahren anordnen könne. Eine solche Befugnis der Reichs-
regierung aus dem Wortlaut des Art. 18 zu begründen ist über-
haupt nur möglich, wenn man Abs.1 und Abs.4 Satz 1 unter Aus-
lassung der Zwischenglieder nebeneinander stellt und nun folgert:
die Reichsregierung muß in jedem Falle bei ihrer Entschließung
über Einbringung eines Territorialänderungsgesetzes, auch eines
verfassungsändernden, den Willen der beteiligten Bevölkerung be-
rücksichtigen; das Mittel zur Feststellung dieses Willens ist die
Abstimmung. Diese Deduktion hat nur einen äußeren Schein von
Berechtigung; tota lege perspecta erweist sie sich als unhaltbar.
Nach Abs. 1 erfolgen territoriale Veränderungen grundsätz-