Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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lich durch verfassungsänderndes Reichsgesetz. Dieser Grundsatz 
gilt auch dann, wenn die Veränderung dem Willen der beteiligten 
Bevölkerung entspricht; dieser soll jaimmer „möglichst“ berück- 
sichtigt werden. Ein einfaches Reichsgesetz genügt: 
1. nach Abs. 2, wenn die sämtlichen beteiligten Länder zu- 
stimmen; 
2. nach Abs. 3, wenn die Veränderung durch den Willen der 
Bevölkerung gefordert wird. 
Sowohl die Erkenntnis, daß in Abs. 3 der Leitgedanke des Selbst- 
bestimmungsrechts zutage tritt, als auch der eindeutige Wortsinn 
ergeben klar, daß ein „fordernder Wille“ im Sinne des Abs. 3 
nur aus der Bevölkerung selbst emporgetragen werden kann. 
„Fordern“ ist dasselbe wie „begehren“ oder „verlangen“ und weit 
mehr als „zustimmen. Wenn das Volk einem ihm verfassungs- 
mäßig unterbreiteten Gesetz durch Abstimmung zustimmt, so ist 
das an Sich nur ein Volksentscheid. Von Volksbegehren spricht 
die Verfassung nur, wenn das Gesetz aus dem Volke heraus ver- 
langt worden ist; in diesem Falle nennt sie das zunächst von 
einer Minderheit gestellte Verlangen Volksbegehren und diesem 
Begehren wird dann durch den Volksentscheid zugestimmt. Im 
Falle des Art. 18 verkörpert sich das Volksbegehren in dem Ver- 
langen der Abstimmung (Abs. 4 Satz 2); liegt dieses vor, so ist 
durch Abstimmung festzustellen, ob der Wille der gesamten stimm- 
berechtigten Bevölkerung dem Volksbegehren zustimmt (Abs. 4 
Satz 1, vgl. Abs. 6, in dem Zustimmung zu dem Volksbegehren, 
nicht etwa zu einem Projekt der Reichsregierung gemeint ist); 
ist dies der Fall, so ist damit das Volksbegehren der Minderheit 
zur Forderung der Mehrheit erhoben. Nur die Zustimmung zu 
einem Volksbegehren, nicht jede Zustimmung, offenbart einen 
fordernden Willen und schafft die Vorbedingung für ein einfaches 
Reichsgesetz. Die Richtigkeit dieses Satzes wird durch die weitere 
Erwägung veranschaulicht, daß die gegenteilige Auffassung die oben 
kurz wiedergegebenen grundlegenden Sätze des Art. 18 über das
	        
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