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einem von einem anderen Lande abzutrennenden Teil durch Fusion
ein neues Land bilden will. Der von AnSCHÜTZ gebrauchte Aus-
druck: „Gebiet, dessen staatliche Zugehörigkeit verändert werden
soll“ dürfte zutreffen und alle möglichen Fälle decken. Ist so
der Begriff des „abzutrennenden Gebiets“ klargestellt, so lassen
sich zwei grundlegende Sätze aufstellen:
1. Nur in dem Gebiet, dessen staatliche Zugehörigkeit ver-
ändert werden soll, findet grundsätzlich das der Ausübung
des Selbstbestimmungsrechts seiner Bevölkerung dienende Ver-
fahren statt, dagegen nicht:
a) in dem Rest eines Landes, von dem ein Teil sich abtrennen
will. Die Richtigkeit dieses schon aus Abs. 1 Satz 1 sowie
Abs. 3 und 4 folgenden Satzes beweist auch die in Abs. 5
Satz 2 und 3 ausdrücklich verordnete Ausnahme. Diese Aus-
nahme gilt übrigens nur für das Abstimmungsverfahren;
an dem Forderungsverfahren nehmen die Restgebiete der Ver-
waltungsbezirke nicht teil, so daß das Drittel des Abs. 4
Satz 2 ohne Rücksicht auf sie zu berechnen ist.
b) ebensowenig in einem Lande, dem das Trennstück eines
anderen Landes durch Einverleibung hinzutreten will. Dieser
Satz müßte, wenn er sich nicht schon aus allgemeinen Ge-
sichtspunkten ergäbe, aus dem unter 1 festgestellten gefolgert
werden; wenn die Bevölkerung eines Landes ihr Gesamtvotum
nicht für oder gegen eine Verkleinerung ihres Landes in die
Wagschale legen kann, so kann sie dies auch nicht, sogar
noch weniger, im Falle einer Vergrößerung. Voraussetzung
ist hierbei, daß es sich um eine wirkliche Einverleibung (Ge-
bietsänderung) handelt, welche die staatsrechtliche Identität
des zu vergrößernden Landes unberührt läßt. Anders, wenn
durch Fusion ein neues Land gebildet werden soll; die Fusion
verändert schon als solche die staatliche Zugehörigkeit sämt-
licher Länder und Landesteile, die zu dem neu zu bildenden