Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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einem von einem anderen Lande abzutrennenden Teil durch Fusion 
ein neues Land bilden will. Der von AnSCHÜTZ gebrauchte Aus- 
druck: „Gebiet, dessen staatliche Zugehörigkeit verändert werden 
soll“ dürfte zutreffen und alle möglichen Fälle decken. Ist so 
der Begriff des „abzutrennenden Gebiets“ klargestellt, so lassen 
sich zwei grundlegende Sätze aufstellen: 
1. Nur in dem Gebiet, dessen staatliche Zugehörigkeit ver- 
ändert werden soll, findet grundsätzlich das der Ausübung 
des Selbstbestimmungsrechts seiner Bevölkerung dienende Ver- 
fahren statt, dagegen nicht: 
a) in dem Rest eines Landes, von dem ein Teil sich abtrennen 
will. Die Richtigkeit dieses schon aus Abs. 1 Satz 1 sowie 
Abs. 3 und 4 folgenden Satzes beweist auch die in Abs. 5 
Satz 2 und 3 ausdrücklich verordnete Ausnahme. Diese Aus- 
nahme gilt übrigens nur für das Abstimmungsverfahren; 
an dem Forderungsverfahren nehmen die Restgebiete der Ver- 
waltungsbezirke nicht teil, so daß das Drittel des Abs. 4 
Satz 2 ohne Rücksicht auf sie zu berechnen ist. 
b) ebensowenig in einem Lande, dem das Trennstück eines 
anderen Landes durch Einverleibung hinzutreten will. Dieser 
Satz müßte, wenn er sich nicht schon aus allgemeinen Ge- 
sichtspunkten ergäbe, aus dem unter 1 festgestellten gefolgert 
werden; wenn die Bevölkerung eines Landes ihr Gesamtvotum 
nicht für oder gegen eine Verkleinerung ihres Landes in die 
Wagschale legen kann, so kann sie dies auch nicht, sogar 
noch weniger, im Falle einer Vergrößerung. Voraussetzung 
ist hierbei, daß es sich um eine wirkliche Einverleibung (Ge- 
bietsänderung) handelt, welche die staatsrechtliche Identität 
des zu vergrößernden Landes unberührt läßt. Anders, wenn 
durch Fusion ein neues Land gebildet werden soll; die Fusion 
verändert schon als solche die staatliche Zugehörigkeit sämt- 
licher Länder und Landesteile, die zu dem neu zu bildenden
	        
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