Es bleibt zu untersuchen, wie diese Abgrenzung sich im einzelnen
Fall gestaltet, durch wen und nach welchen Merkmalen hier be-
stimmt wird, welches dasjenige Gebiet ist, dessen staatliche Zu-
gehörigkeit verändert werden soll. A. S. 197 ff. nimmt an, daß
dies bei Beginn des Verfahrens noch gar nicht feststehen, viel-
mehr erst nach dem Ausfall der Abstimmung beurteilt werden
könne; daher macht er dem Abs. 4 einen „bösartigen Denkfehler“
zum Vorwurf. M. E. ist diese Auffassung entschieden abzulehnen
und der gerügte Denkfehler nicht verhanden. Die RV. verlangt,
daß im Forderungsverfahren !/; der zum Reichstag wahlberech-
tigten Einwohner des „abzutrennenden Gebiets“ das Verlangen
stellen und daß im Abstimmungsverfahren °/; der abgegebenen
Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der Stimmberechtigten
des Abstimmungsgebiets, das grundsätzlich mit dem „abzutren-
nenden Gebiet“ identisch ist und nur in dem Falle von Abs. 5
Satz 2 und 3 eine Erweiterung gemäß diesen Bestimmungen er-
fährt, dem Verlangen zustimmen. Diesen Vorschriften kann be-
grifflich überhaupt nur genügt werden, wenn schon im Forde-
rungsverfahren die Begrenzung des „abzutrennenden Gebiets“ ge-
nau feststeht. Sie vorzunehmen ist Sache derjenigen Personen,
die sich zu Wortführern der Volksmitiative machen und damit
das Forderungsverfahren einleiten. Dieses Verfahren kann wohl
nurin der Weise vor sich gehen, daß zu einem aus der beteiligten
Bevölkerung hervorgehenden Antrage Unterschriften gesammelt
werden, um auf diese Weise das „Verlangen“ hervorzubringen.
Der Antrag muß bestimmt die Fragb bezeichnen, über welche
abgestimmt werden soll, und diese Frage muß ein nach der RV.
zulässiger Abstimmungsgegenstand sein. Die von A. für aus-
reichend erachtete Formulierung: „Die Unterzeichneten wünschen
eine Abstimmung darüber, ob sie, wie bisher, bei ihrem Lande
verbleiben oder in Zukunft dem Lande N angehören sollen“ ge-
nügt nicht; denn hach der RV. kann nur über Veränderung der
staatlichen Zugehörigkeit eines bestimmten Gebiets, nicht bestimm-