Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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zung des Gebiets einzubringen und dabei die Erfahrungen des 
vorangegangenen Verfahrens zu verwerten. Dagegen würde es 
m. E. zweifellos der Reichsverfassung widersprechen, wenn man 
die Gebietsabgrenzung, die dem Forderungs- und Abstimmungs- 
verfahren zugrunde lag, nur als eine vorläufige ansehen und es 
gestatten wollte, daß je nach dem Ausfall des Verfahrens die 
Abgrenzung erst endgültig und anders vorgenommen würde. Dies 
würde geradezu eine Umdeutung und Verfälschung des Votums 
der Bevölkerung bedeuten. Denn dieses Votum bezog sich allein 
auf die bestimmte territoriale Veränderung, die von den Antrag- 
stellern gewünscht wurde, in der Fragestellung zum Ausdruck 
kam und für die Abgrenzung des befragten Gebiets maßgebend 
gewesen ist. Werden die Grenzen irgendwie verändert, ‘so ist da- 
mit sofort eine andere Frage gestellt, über die überhaupt nicht 
abgestimmt worden ist. Es sind zwei ganz verschiedene Fragen, 
ob eine Provinz ganz und ungeteilt oder mit Ausnahme eines 
Regierungsbezirks von ihrem Lande abgetrennt werden und ein 
neues Land bilden soll; keineswegs kann in der Bejahung der 
ersten auch die Bejahung der zweiten als mitenthalten gelten. 
Ich halte daher den Grundgedanken der Ausführungen von A., daß 
Größe und Grenze des „abzutrennenden Gebiets“ erst durch Volks- 
begehren und Abstimmung ermittelt werden sollen, für nicht zu- 
treffend, vielmehr folgende Sätze für der RV. entsprechend. Das 
Gebiet, dessen staatliche Zugehörigkeit verändert werden soll, muß 
schon bei Beginn des Verfahrens feststehen, weil das Verfahren 
allein die Herbeiführung einer genau bestimmten territorialen 
Veränderung zum Ziel haben und ohne eine bestimmte Gebiets- 
abgrenzung begrifflich überhaupt nicht stattfinden kann. Diese 
Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist ausschließlich Sache der Volks- 
initiative, der allein ja das ganze Verfahren dient, und somit 
kann diese Aufgabe niemandem anders zufallen als denjenigen 
Personen, die es im konkreten Fall unternehmen, durch Sammlung 
von Unterschriften für einen Antrag ein bestimmtes Verlangen
	        
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