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zung des Gebiets einzubringen und dabei die Erfahrungen des
vorangegangenen Verfahrens zu verwerten. Dagegen würde es
m. E. zweifellos der Reichsverfassung widersprechen, wenn man
die Gebietsabgrenzung, die dem Forderungs- und Abstimmungs-
verfahren zugrunde lag, nur als eine vorläufige ansehen und es
gestatten wollte, daß je nach dem Ausfall des Verfahrens die
Abgrenzung erst endgültig und anders vorgenommen würde. Dies
würde geradezu eine Umdeutung und Verfälschung des Votums
der Bevölkerung bedeuten. Denn dieses Votum bezog sich allein
auf die bestimmte territoriale Veränderung, die von den Antrag-
stellern gewünscht wurde, in der Fragestellung zum Ausdruck
kam und für die Abgrenzung des befragten Gebiets maßgebend
gewesen ist. Werden die Grenzen irgendwie verändert, ‘so ist da-
mit sofort eine andere Frage gestellt, über die überhaupt nicht
abgestimmt worden ist. Es sind zwei ganz verschiedene Fragen,
ob eine Provinz ganz und ungeteilt oder mit Ausnahme eines
Regierungsbezirks von ihrem Lande abgetrennt werden und ein
neues Land bilden soll; keineswegs kann in der Bejahung der
ersten auch die Bejahung der zweiten als mitenthalten gelten.
Ich halte daher den Grundgedanken der Ausführungen von A., daß
Größe und Grenze des „abzutrennenden Gebiets“ erst durch Volks-
begehren und Abstimmung ermittelt werden sollen, für nicht zu-
treffend, vielmehr folgende Sätze für der RV. entsprechend. Das
Gebiet, dessen staatliche Zugehörigkeit verändert werden soll, muß
schon bei Beginn des Verfahrens feststehen, weil das Verfahren
allein die Herbeiführung einer genau bestimmten territorialen
Veränderung zum Ziel haben und ohne eine bestimmte Gebiets-
abgrenzung begrifflich überhaupt nicht stattfinden kann. Diese
Gebietsabgrenzung vorzunehmen ist ausschließlich Sache der Volks-
initiative, der allein ja das ganze Verfahren dient, und somit
kann diese Aufgabe niemandem anders zufallen als denjenigen
Personen, die es im konkreten Fall unternehmen, durch Sammlung
von Unterschriften für einen Antrag ein bestimmtes Verlangen