Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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für diejenige territoriale Veränderung, die jetzt durch das Gesetz 
angeordnet werden soll, sondern für eine andere, die erstere ist 
vielmehr überhaupt nicht Gegenstand der Abstimmung gewesen. 
Ist hiernach allein der Wille der Wortführer der Volksini- 
tiative für die Abgrenzung des Gebiets, dessen staatliche Zugehörig- 
keit verändert werden soll, sowie für die Gestaltung dieser Ver- 
änderung endgültig und unabänderlich — es sei denn durch ver- 
fassungsänderndes Reichsgesetz — maßgebend, so fragt es sich, 
ob dieser Wille völlig frei walten kann oder ob ihm gewisse 
Schranken gesetzt sein sollen. Solche können in mehrfacher Hin- 
sicht in Betracht kommen. 
1. Erwägenswert ist der Gedanke, für das abzutrennende Ge- 
biet einen gewissen Mindestumfang vorzuschreiben. A.S. 198 
schlägt als kleinsten Bezirk die politische Gemeinde vor. Fehlt 
jede derartige Begrenzung, so ist die Konsequenz unabweisbar, 
daß z. B. die Bewohner eines einzelnen Grenzgrundstücks ein 
Abstimmungsverlangen stellen und damit eine Abstimmung des 
ganzen Verwaltungsbezirks (Abs. 5 Satz 2 und 3) über Ver- 
änderung der staatlichen Zugehörigkeit ihres Grundstücks er- 
zwingen können. Dies liegt schwerlich im Sinn der RV.; irgend- 
wo muß schließlich vernünftigerweise für Absplitterungsbestre- 
bungen eine Mindestgrenze sein. Eine solche wird aber in der 
RV. nieht ausdrücklich vorgesehen und würde daher eines aus- 
drücklichen Ausspruchs in dem Ausführungsgesetz bedürfen, 
der aber m. E. eine Verfassungsänderung nicht enthalten würde. 
2. Aehnlich verhält es sich mit der Frage, ob für den Fall, 
daß Neubildung eines Landes erstrebt wird, für dieses eine 
gewisse Mindestgröße als Erfordernis aufgestellt werden kann. 
Hiervon wird man jedenfalls dann absehen müssen, wenn ein 
ganzes schon bestehendes Land in einem durch Fusion neu zu 
bildenden aufgehen soll; in diesem Falle muß die staatliche 
Selbständigkeit des neu zu bildenden Landes als durch die bis- 
her schon bestehende eines seiner Teile grundsätzlich gerecht-
	        
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