Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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licher oder sonstiger Zusammenhang bestehen, der einen Grund 
dafür abgibt, ihren Anschluß an Ü nur für beide zusammen, 
nicht für X oder Y isoliert anzustreben ; ein hierauf gerichteter 
Volkswille kann sich nur in einem und demselben Verfahren 
äußern und diese Möglichkeit muß gewahrt bleiben. Alle diese 
Fälle, in denen das „abzutrennende Gebiet“ aus Gebieten oder 
Gebietsteilen mehrerer Länder besteht, bedürfen indessen noch 
einer besonderen Betrachtung. 
Oben (S. 63) habe ich feststellen zu sollen geglaubt, daß 
die RV. nur ein einheitliches „abzutrennendes Gebiet* kennt’ 
und daß das Verfahren der Volksinitiative dieses Gebiet in 
seiner Gesamtheit ergreift, nicht auf einen Teil von ihm be- 
schränkt bleiben kann. Damit soll nicht gesagt sein, daß in 
den hier zur Erörterung stehenden Fällen, in denen das in 
seiner staatlichen Zugehörigkeit zu verändernde Gebiet Landes- 
grenzen überschneidet, auch das in diesem ganzen Gebiet statt- 
findende Verfahren einheitlich in dem Sinne sein müsse, daß 
bei Berechnung des Drittels gemäß Abs. 4 Satz 2 oder der in 
Abs. 5 Satz 1 verlangten Mehrheiten einheitlich durch das 
ganze Gebiet, in dem Forderungs- oder Abstimmungsverfahren 
stattfinden, hindurchgezählt wird. Dies erscheint mir vielmehr 
aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die Frage, die Gegen- 
stand des Verfahrens ist, staatsrechtlich für die Bewohner des 
zu dem, einen und diejenigen des zu dem anderen Lande ge- 
hörigen Teils des Gesamtgebiets einen anderen Inhalt hat. Die 
territoriale Veränderung wird individualisiert durch zwei Momente, 
die beide zu ihrem Inhalt gehören: durch den neuen staats- 
rechtlichen Zustand, dessen Herbeiführung, ebenso aber auch 
durch den bisherigen, dessen Beibehaltung oder Aufgabe in 
Frage steht. Besteht die Veränderung nun darin, daß zu ver- 
schiedenen Ländern. gehörige Gebiete gemeinsam in ihrer staat- 
lichen Zugehörigkeit verändert werden sollen, so ist die gestellte 
Frage für die mehreren Gebiete nur hinsichtlich des ersten, nicht
	        
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