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licher oder sonstiger Zusammenhang bestehen, der einen Grund
dafür abgibt, ihren Anschluß an Ü nur für beide zusammen,
nicht für X oder Y isoliert anzustreben ; ein hierauf gerichteter
Volkswille kann sich nur in einem und demselben Verfahren
äußern und diese Möglichkeit muß gewahrt bleiben. Alle diese
Fälle, in denen das „abzutrennende Gebiet“ aus Gebieten oder
Gebietsteilen mehrerer Länder besteht, bedürfen indessen noch
einer besonderen Betrachtung.
Oben (S. 63) habe ich feststellen zu sollen geglaubt, daß
die RV. nur ein einheitliches „abzutrennendes Gebiet* kennt’
und daß das Verfahren der Volksinitiative dieses Gebiet in
seiner Gesamtheit ergreift, nicht auf einen Teil von ihm be-
schränkt bleiben kann. Damit soll nicht gesagt sein, daß in
den hier zur Erörterung stehenden Fällen, in denen das in
seiner staatlichen Zugehörigkeit zu verändernde Gebiet Landes-
grenzen überschneidet, auch das in diesem ganzen Gebiet statt-
findende Verfahren einheitlich in dem Sinne sein müsse, daß
bei Berechnung des Drittels gemäß Abs. 4 Satz 2 oder der in
Abs. 5 Satz 1 verlangten Mehrheiten einheitlich durch das
ganze Gebiet, in dem Forderungs- oder Abstimmungsverfahren
stattfinden, hindurchgezählt wird. Dies erscheint mir vielmehr
aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die Frage, die Gegen-
stand des Verfahrens ist, staatsrechtlich für die Bewohner des
zu dem, einen und diejenigen des zu dem anderen Lande ge-
hörigen Teils des Gesamtgebiets einen anderen Inhalt hat. Die
territoriale Veränderung wird individualisiert durch zwei Momente,
die beide zu ihrem Inhalt gehören: durch den neuen staats-
rechtlichen Zustand, dessen Herbeiführung, ebenso aber auch
durch den bisherigen, dessen Beibehaltung oder Aufgabe in
Frage steht. Besteht die Veränderung nun darin, daß zu ver-
schiedenen Ländern. gehörige Gebiete gemeinsam in ihrer staat-
lichen Zugehörigkeit verändert werden sollen, so ist die gestellte
Frage für die mehreren Gebiete nur hinsichtlich des ersten, nicht