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regierung und der Landesversammlung zu beantragen. Sie können
„streitender Teil“ im Sinne des Art. 19 der Reichsver-
fassung sein.
3 Ob den Antrag auf Entscheidung nach Art. 19 Persönlich-
keiten in ihrer Eigenschaft als wahlberechtigte Staatsbür-
ger stellen können, bleibt offen. .
Durch Einsetzung einer höchsten richterlichen Instanz sollte der
Rechtsfrieden im Verfassungsleben der Länder sichergestellt werden.
Die Beschränkung auf Streitigkeiten zwischen Regierung und Volks-
vertretung würde eine ganze Anzahl von Fällen dieser Sicherung be-
rauben. Dem ersten der beiden Sätze kann deshalb ebenso nach der
Zweckbestimmung wie nach dem Wortlaut und der Entstehungsge-
schichte des Art. 19 nur zugestimmt werden.
Die Entscheidungsgründe hatten sich eigentlich zur Aufgabe ge-
macht, zu prüfen, ob streitender Teil „einzelne Fraktionen
oder Mitglieder eines Landtages“ sein könnten. Mit der abweichenden
Fassung in der Antwort (Ila.E.: „Angehörige des Landtags und einer
Landtagsfraktion“) ist es aber offenbar verträglich, daß auch die Frak-
tionen als solche und auch Abgeordnete, die keiner Fraktion ange-
hören, als legitimiert angesehen werden.
Die Begründung des 2. Satzes und das wegen der wahlberechtigten
Staatsbürger gelassene Fragezeichen lockt, den Zusammenhang der
beiden Begriffe „Verfassungsstreitigkeit“ und „streitender Teil“ noch
etwas weiter zu verfolgen und wenigstens in den allgemeinsten Um-
rissen zu erörtern, ob nicht bei den verschiedenen Möglichkeiten von
Verfassungsstreitigkeiten die Frage, wer streitender Teil sein kann,
verschieden zu beantworten ist!. Welche Verfassungsstreitigkeiten
sind denkbar? Möglich ist bei den konstitutiven Bestimmungen der
Verfassung Streit über Staatsgebiet, Hoheitszeichen, Staatsbürgerschaft,
den verfassungsmäßigen Aufbau der Staatsorgane oder über die ihnen
zugewiesenen Befugnisse und Pflichten. Gehen wir von den letzteren
aus,sokanndieAbgrenzung zwischen ihnen, wie auch die Pflicht-
* Unzutreffend ist m. E. die Auffassung von GIESE (Anm. 1z. A. 119),
daß Verfassungsstreit jede Streitigkeit über die Verfassung sei ohne Rück-
sicht auf das Auftreten von Parteien. Zutreffend ZwEIGERT im Ver-
fassungsausschuß (Protokolle S. 114): „Gegenstand bildet in Art. 11 (jetzt 13)
lediglich die abstrakte Rechtsfrage. Dagegen bezieht sich der Art. 17
Getzt 19) auf Streitigkeiten zwischen bestimmten Parteien. Gegen-
stand der Entscheidung ist das konkrete Rechtsverhältnis.“