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aus dem Gebiet der direkten Steuern werden. Dies hängt damit
zusammen, daß die Arbeit ihre zufällige Veranlassung in einem
praktischen Falle aus dem Spezialrecht der direkten Steuern er-
hielt. Die tiefergehende und weiter ausholende Begründung drängte
sich unabweislich von selbst auf. Denn man kann auch im
Spezialgebiet keine befriedigende Lösung erreichen, wenn man z. B.
nicht über die Passivlegitimation bei dem Anordnungs- und Voll-
zugsrecht im klaren ist. Schneidet man aber erst diese Frage
an, so kann man wieder der Frage nach den grundlegenden Pro-
blemen nicht mehr ausweichen. Auf diese Weise hat sich die
Arbeit weiter ausgewachsen, als zunächst beabsichtigt war.
Wenn oben gesagt worden ist, daß eine einheitliche gesetz-
geberische Regelung des auf die Erwirkung von Handlungen,
Duldungen oder Unterlassungen gerichteten Verwaltungszwangs-
rechts fehlt, so ist man andererseits doch in Rechtsübung und
Wissenschaft mehr oder weniger über die Herrschaft eines all-
gemeinen ungeschriebenen Grundsatzes einig. Dieser Grundsatz
lautet: in dem Rechte einer Staatsbehörde, Entscheidungen, Ver-
fügungen zu erlassen, ist (grundsätzlich) das Recht, sie in Voll-
zug zu setzen, inbegriffen!*). Insoweit eine Behörde ein Anord-
nungsrecht besitzt, ebensoweit steht ihr (grundsätzlich) das Voll-
zugsrechtzu. Dieses Prinzip wird unten noch eingehiend beleuchtet
werden müssen. Seine Aufstellung zeigt aber, wie es in der bis
hierher geführten Untersuchung wiederholt auch hat angedeutet
werden müssen, daß bei dem Zwangsrecht mit zwei Begriffen zu
operieren ist, den Begriffen Anordnungsrecht und Vollzugsrecht.
Das Anordnungsrecht ist hierbei natürlich nicht dem Zwangs-
recht untergeordnet oder ein Teil des Zwangsrechts. Anderer-
seits soll hier nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den
Begriffen Zwangsrecht und Vollzugsrecht gemacht werden, wenn
12 Vgl. v. BRAUCHITSCH, Verwaltungsgesetze I Anm. 257 zu 8 132 LVG.
und den zitierten Aufsatz von AnsoHüTz (Verwaltungsarchiv Bd. IS. 389 ff.)
passim.