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entwickelt. Unter sich nicht ganz gleichartige Dinge schließt er
ein. Zunächst ist es die Fähigkeit, nach außen Handlungen vor-
nehmen zu können, die ihrer Natur nach nicht ohne „auswärtige“
Gegenstände oder Personen im Wortsinne stattfinden können, so
die Fähigkeit zum Vertragsschlusse mit auswärtigen Staaten und
zum Schutze der Rechte und Interessen der Staatsangehörigen im
Auslande, aber aueh zur Schlichtung von Streitigkeiten mit aus-
wärtigen Staaten, nötigenfalls im Wege der Eigenmacht, insbe-
sondere des Krieges und die Fähigkeit zum wechselseitigen Ver-
kehre mit dem Auslande. Dies Gebiet wird als dasjenige der
echten völkerrechtlichen Souveränitätsrechte oder der völker-
rechtliehen Hoheitsrechte bezeichnet. Daneben um-
faßt der Begriff der auswärtigen Gewalt die Fähigkeit, die inner-
staatlichen Tatbestände herzustellen und Einrichtungen zu treffen,
welche notwendig sind, damit die bezeichneten Handlungen nach
außen stattfinden können. Für dieses Gebiet besteht die Be-
zeichnung der äußeren Hoheitsrechte. Es umfaßt die
Organisation des auswärtigen Dienstes, die Regelung der Rechts-
stellung der empfangenen auswärtigen Agenten, die Legitimation
der Organe zur Vertragsschließung und die Bestimmung der Vor-
aussetzungen für die innere staatsrechtliche Geltung der abge-
schlossenen Staatsverträge sowie endlich die innere Regelung der
Kriegführung.
Die völkerrechtlichen und die äußeren Hoheitsrechte weist
der Staat wegen seiner Natur als einheitliches Phänomen, das zu
anderen Phänomenen außer ihm in Beziehung steht, insbesondere
als Glied der Staatengesellschaft, auf. Sie sind verhältnismäßig
frühzeitig geübt worden, und das Bewußtsein hat sich verhältnis-
mäßig frühzeitig Rechenschaft über sie abgegeben. Außerdem
aber hat die wachsende gegenseitige Verflechtung der Staaten
dazu geführt, bei der Regelung von Tatbeständen, die nicht ihrer
Natur nach auswärtige Angelegenheiten sind, sondern zunächst
dem inneren Staatsleben angehören, auf die äußeren Verhältnisse