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Rücksicht zu nehmen, sei es weil die eine oder die andere Regelung
solcher Angelegenheiten bei der jeweils bestehenden Verflechtung
der Staaten die äußeren Verhältnisse beeinflussen, sei es weil
diese auf das innere Staatsleben wirken, sei es weil beides der
Fall sein könnte. Der Kreis dieser Angelegenheiten ist nicht
geschlossen, sondern von dem Grade der Verflechtung eines Staates
insbesondere mit anderen Staaten abhängig. Es ist z. B. denkbar,
daß das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Ver-
fahren ® oder das Steuerrecht von den Gesichtspunkten der aus-
wärtigen Politik, d. i. des auswärtigen Interesses, ergriffen wird,
sofern die spezielle Ausgestaltung den allgemeinen völkerrecht-
lichen Ansprüchen fremder Staaten „auf Achtung ihres unge-
störten Daseins und ihrer Würde“ 1% oder besonderen, etwa in
einem Vertrage anerkannten Forderungsrechten zu entsprechen
hat. Es sind dies zunächst, im Gegensatze zu den Gegenständen,
auf welche die völkerrechtlichen Hoheitsrechte sich beziehen,
innere Angelegenheiten. Ihre Regelung erfolgt darum zunächst
nach den Gesichtspunkten der inneren Politik und gemäß den
Normen, die eine Verfassung für die innere Willensbildung auf-
stellt. Wenn Gesichtspunkte der auswärtigen Politik für sie
maßgebend werden, so findet dies nur auf dem Wege des Reflexes
infolge der wechselseitigen Verflechtung, nur sekundär statt,
darum jedoch gegebenenfalls nicht minder bedeutsam. In zwei
Formen wird im Regelfalle solehe Berücksichtigung des auswärtig-
politischen Interesses geschehen können, zunächst, indem bei der
Regelung durch den möglicherweise einseitigeninneren
Staatsakt auf mögliche auswärtig-politische Wirkungen Rück-
sicht genommen wird, sodann insofern der Weg des gegen-
seitigen Benehmens mit auswärtigen Mächten
gewählt wird, insbesondere der des Vertrages, wobei hin-
sichtlich der speziellen Form also auf die entsprechende Speziali-
° Vgl. NEUMEYER a. a. O. S. 102.
1° HAnxL a. a. O. S. 541, wo auch weitere Beispiele aufgeführt sind.