Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Rücksicht zu nehmen, sei es weil die eine oder die andere Regelung 
solcher Angelegenheiten bei der jeweils bestehenden Verflechtung 
der Staaten die äußeren Verhältnisse beeinflussen, sei es weil 
diese auf das innere Staatsleben wirken, sei es weil beides der 
Fall sein könnte. Der Kreis dieser Angelegenheiten ist nicht 
geschlossen, sondern von dem Grade der Verflechtung eines Staates 
insbesondere mit anderen Staaten abhängig. Es ist z. B. denkbar, 
daß das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Ver- 
fahren ® oder das Steuerrecht von den Gesichtspunkten der aus- 
wärtigen Politik, d. i. des auswärtigen Interesses, ergriffen wird, 
sofern die spezielle Ausgestaltung den allgemeinen völkerrecht- 
lichen Ansprüchen fremder Staaten „auf Achtung ihres unge- 
störten Daseins und ihrer Würde“ 1% oder besonderen, etwa in 
einem Vertrage anerkannten Forderungsrechten zu entsprechen 
hat. Es sind dies zunächst, im Gegensatze zu den Gegenständen, 
auf welche die völkerrechtlichen Hoheitsrechte sich beziehen, 
innere Angelegenheiten. Ihre Regelung erfolgt darum zunächst 
nach den Gesichtspunkten der inneren Politik und gemäß den 
Normen, die eine Verfassung für die innere Willensbildung auf- 
stellt. Wenn Gesichtspunkte der auswärtigen Politik für sie 
maßgebend werden, so findet dies nur auf dem Wege des Reflexes 
infolge der wechselseitigen Verflechtung, nur sekundär statt, 
darum jedoch gegebenenfalls nicht minder bedeutsam. In zwei 
Formen wird im Regelfalle solehe Berücksichtigung des auswärtig- 
politischen Interesses geschehen können, zunächst, indem bei der 
Regelung durch den möglicherweise einseitigeninneren 
Staatsakt auf mögliche auswärtig-politische Wirkungen Rück- 
sicht genommen wird, sodann insofern der Weg des gegen- 
seitigen Benehmens mit auswärtigen Mächten 
gewählt wird, insbesondere der des Vertrages, wobei hin- 
sichtlich der speziellen Form also auf die entsprechende Speziali- 
  
° Vgl. NEUMEYER a. a. O. S. 102. 
1° HAnxL a. a. O. S. 541, wo auch weitere Beispiele aufgeführt sind.
	        
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