Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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samtheit aufgeht oder nebenher mit einer Anzahl von anderen Ge- 
meinden zu einem örtlichen Verwaltungsbezirk der Einzelgemeinde, deren 
Groß-Berlin 20 hat, zusammengefaßt ist. 
Dieser der Selbstverwaltungsidee widersprechende Gedanke der 
Zentralisation kehrt im Entwurf der Landgemeindeordnung in der 
Form der Landbürgermeistereien wieder. Er bildet hier 
neben der Aufhebung der selbständigen Gutsbezirke die wichtigste 
Neuerung des ganzen Entwurfs. Die Landbürgermeistereien sind ge- 
dacht wie die nach französischem Muster in der Rheinprovinz bestehen- 
den Landbürgermeistereien und die ihnen entsprechenden, fakultativ 
bestehenden Aemter in Westfalen. Man hat es also nicht mit einer 
Einheitsgemeinde wie Groß-Berlin, sondern mit einer Gemeindeverbin- 
dung zu tun. Eine Anzahl von Ortsgemeinden wird zu einem über- 
geordneten Gemeindeverbande zusammengefaßt, der zugleich den Amts- 
bezirk bildet. Die Organisation entspricht mit Bürgermeistereivertre- 
tung, Landbürgermeister und Beigeordneten der der Ortsgemeinden 
(soweit bei diesen nicht an die Stelle der Gemeindevertretung die Ge- 
meindeversammlung tritt). Der Landbürgermeister wird als besoldeter 
Beamter auf die Dauer von 12 Jahren gewählt. Eine bestimmte Be- 
rufsausbildung ist nicht vorgesehen, doch soll er „die zur Verwaltung 
des Amtes erforderliche Befähigung“ haben. Falls erforderlich, können 
besoldete Beigeordnete gewählt werden. Da außerdem die Gemeinde- 
vorsteher und Schöffen Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen und 
eine billige Entschädigung haben, und durch Ortsgesetz allen ehren- 
amtlich tätigen Personen der Ersatz der Barauslagen und des ent- 
gangenen Arbeitsverdienstes zugebilligt werden kann, läuft auch hier 
die Tendenz der das Ehrenamt betonenden Steinschen Selbstverwaltung 
zuwider. 
Von größter Wichtigkeit ist das Verhältnis der Landbürgermeisterei 
zu den ÖOrtsgemeinden, sofern nicht, was bei großen Gemeinden mög- 
lich ist, sich beides deckt. Die übertragenen Angelegenheiten (jetzt 
also „Auftragsangelegenheiten“) gehen von den Gemeindevorstehern auf 
die Landbürgermeister über. Die „Selbstverwaltungsange- 
legenheiten“* können durch Beschluß der Bürger- 
meistereivertretung alle oder einzeln für das ganze 
Gebietder Landbürgermeisterei oder für einzelne 
Teile den Ortsgemeinden entzogen und der Land- 
bürgermeisterei übertragen werden. Gegen diesen Be- 
schluß ist der Einspruch zulässig, über den der Kreisausschuß ent-
	        
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