—-9 —_
sierung auf dem Gebiete der völkerrechtlichen Hoheitsrechte
zurückgegriffen wird. Unter diesen Bedingungen können solche
Angelegenheiten zu auswärtigen Angelegenheiten werden, kann
ihre Regelung den Inhalt der „Pflege der Beziehungen zu den
auswärtigen Staaten“ in einem weiteren Sinne bilden, wie es im
Art. 78 Abs. 1 der Weimarer Verfassung lautet, der sich gegen-
ständlich — nur — auf auswärtige Angelegenheiten bezieht und
— darum — für den gegenwärtigen Zusammenhang bezeichnender-
weise — im Absatze 2 von landesgesetzesinhaltlichen Verträgen
spricht, wie Art. 45 Abs. 3 von reichsgesetzesinhaltlichen Ver-
trägen. Auswärtige Angelegenheiten sind diese Angelegenheiten
nur sekundär. Es wird sich darum empfehlen, ihr Gebiet termino-
logisch gegen dasjenige der „natürlichen* auswärtigen Angelegen-
heiten, auf welche die völkerrechtlichen und die äußeren Hoheits-
rechte sich beziehen, abzugrenzen und es, sofern die auswärtige
Gewalt hier wirksam wird !!, das sekundäre, das andere hin-
gegen das primäre (Gebiet der auswärtigen Gewalt zu nennen.
Das Gesamtgebiet der auswärtigen Gewalt zerfällt dem-
nach in !?:
A. das primäre Gebiet mit
ıı Wenn DocHow neuerdings in „Verwaltung und Wirtschaft‘, 2. Aufl.
1922 S. 6 definiert: „Auswärtige Angelegenheiten der Verwaltung sind
solche, die nicht ohne Verkehr mit ausländischen Behörden oder nur im
Auslande erledigt werden können‘, so trifit er damit nur das primäre
Gebiet der auswärtigen Gewalt.
12 Diese Gliederung schließt sich eng an diejenige HÄnELs (Staats-
recht I S. 531 ff.) an, von dem der Verfasser sich als Schüler in mannig-
fachen Beziehungen abhängig weiß. Sie deckt sich, wie es zunächst den
Anschein haben könnte, nicht mit der Gliederung der Politik in die
sogenannte „große“ oder „hohe“ und die übrige Politik. Insbesondere
können Angelegenheiten aus dem sekundären Gebiete der auswärtigen
Gewalt wie gesetzesinhaltliche Verträge unter den Gesichtspunkt der
großen Politik fallen. Wenn dieser Gliederung entsprechend eine Ver-
fassung, wie die Weimarer Verfassung, hinsichtlich des Rechtes der aus-
wärtigen Angelegenheiten gestaltet ist, so bewährt sich darin das aus-
wärtige „Interesse als normative Idee‘.