Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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licher Not gestalten würden. Es ist genugsam bekannt, welche Mühe 
es den finanziell ruinierten Städten macht, auch nur die lebenswichtigen 
Betriebe aufrechtzuerhalten. Nun sollen jene kommunalisierten Ge- 
werbebetriebe, die übrigens in den Entwürfen nicht auf bestimmte 
Wirtschaftszweige beschränkt sind, der Stadt Einnahmen schaffen. Auch 
das ist verfehlt. Zunächst werden den Verbrauchern hierdurch die 
Bezüge noch mehr verteuert, ihre Steuerkraft im allgemeinen also 
herabgesetzt. Weiter aber gehen der Stadt die bisherigen Ertrag- 
steuern aus den nunmehr zu kommunalisierenden Betrieben verloren. 
Die Hebel zur Linderung der Not der Gemeinden werden also ver- 
kehrt angesetzt, nicht da, woher diese Not stammt, an der Reichs- 
finanzreform. Ganz abgesehen von alledem können aber die Wir- 
kungen auf die von der Kommunalisierung betroffenen Unternehmer 
ganz katastrophale sein. Sie bedeuten nicht nur einen beispiellosen 
Rückschritt auf dem Gebiete der Gewerbefreiheit, sondern auch den 
Verlust mühsam errungener Lebensstellungen. Man stelle sich als 
Beispiel vor, daß die Bäckereien oder Schlächtereien in einer Gemeinde 
kommunalisiert würden. Auf dem Lande kann die Kommunalisierung 
eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes, wie eben einer Brennerei, 
die Wirtschaft eines Gutes, die auf ihn zugeschnitten ist, vollkommen 
erschüttern. Eine Entschädigung aber, über die das Gesetz übrigens 
schweigt, ist den heutigen Zeiten fortschreitender Geldentwertung ein 
schwacher Trost. So handelt es sich alles in allem bei der erwähnten 
Bestimmung der Entwürfe sowohl für die Gemeinden wie für die Ver- 
braucher und für die beteiligten Gewerbetreibenden um ein höchst ge- 
fährliches Experiment, von dem man unter allen Umständen Abstand 
nehmen sollte. 
Im übrigen zeigen die Entwürfe der Städte- und Landgemeinden 
keine grundlegenden Neuerungen gegenüber dem bisherigen Rechts- 
zustande, insbesondere ist für die Städte die Beibehaltung der Magi- 
stratsverfassung als Norm unter fakultativer Zulassung der Bürger- 
meistereiverfassung geblieben. Gegenüber der bisherigen Staatsaufsicht. 
sind gewisse Erleichterungen eingetreten. Auf nähere Einzelheiten 
einzugehen, verbietet leider der hier zur Verfügung stehende Raum. 
Der Vorzug der Entwürfe liegt in der Vereinheitlichung des Gemeinde- 
rechts und in der Klärung einer Reihe von Fragen, die bisher der 
Praxis überlassen waren, wie überhaupt in einer klareren Neufassung 
des Gemeinderechts, das ganz besonders der gewohnheitsrechtlichen 
Ausgestaltung, z. T. auch Umbildung ausgesetzt gewesen ist.
	        
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