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I. den völkerrechtlichen Hoheitsrechten in der vierfachen
Spezialisierung auf
1. den wechselseitigen Verkehr der Staaten,
2. den Schutz der Rechte und Interessen der Staatsangehörigen
ım Auslande,
3. die völkerrechtlichen Vertragshandlungen.
4. die Schlichtung der Staatenstreitigkeiten, nötigenfalls im
Wege der Eigenmacht, insbesondere des Krieges;
Il. den äußeren Hoheitsrechten in der fünffachen Speziali-
sierung auf
1. die Organisation des auswärtigen Dienstes,
2. die Regelung der Rechtsstellung der empfangenen aus-
wärtigen Agenten durch Bestimmung ihrer Immunitäten und des
Umfanges ihrer im Inlande auszuübenden Amtsrechte,
3. die Legitimation der Organe zur Vertragschließung,
4. die Regelung der Voraussetzungen für die innere, staats-
rechtliche Geltung der abgeschlossenen Verträge,
5. die innere Regelung der Kriegführung ;
B. das sekundäre Gebiet, und zwar, sofern eine Regelung
I. durch einseitigen inneren Staatsakt,
II. durch Benehmen mit auswärtigen Mächten erfolgt, ins-
besondere durch Verträge.
Der so gegliederte Begriff der auswärtigen Gewalt ist von
dem Einheitsstaate als dem Normaltypus des Staates abgezogen.
Im Deutschen Reiche weist er eine eigentümliche, durch den
bundesstaatlichen Charakter des Reiches gegebene Modifikation
auf, die vor allem zum Ausdrucke kommt in dem „Maßstabe,
nach dem die Bundesverfassung die Zuständigkeiten zwischen dem
Gesamtstaate und seinen Gliedern verteilt, und in der Gestalt,
die sie den Bundesorganen gegeben hat“ '?. Das Prinzip des
geltenden Rechtes ist, daß überall das Reich in erster Linie zu-
18 TRIEPEL, Die Reichsaufsicht, Berlin 1917 S. 1.