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ständig ist und die Länder nur ausnahmsweise Kompetenzen be-
sitzen 1#,
Die oberste Voraussetzung für die Teilnahme an der Staaten-
gesellschaft oder Völkerrechtsgemeinschaft, die Anerkennung
des Völkerrechts, wird bezüglich des deutschen Gesamt-
staates nach dem geltenden Normensystem des deutschen Staats-
rechtes durch das Reich erfüllt. Dies folgt wie aus dem gesamten
bisherigen Verhalten des Reichs in seinen äußeren Verhältnissen
so aus dem durch die Verfassung zum Ausdrucke kommenden
Willen, nach außen — zumal hinsichtlich der großen Politik —
eine einheitlich verbundene Gesamtmacht zu sein, und hat Wirkung
auch für die Länder, mag man der Auffassung sein, daß das
neue Reichsrecht durch Anerkennung einer — beschränkten —
Handlungsfähigkeit der Länder nach außen für diese ein gewisses
Maß völkerrechtlicher Rechtsfähigkeit begründet, oder daß man
die Ansicht hegt, das Reichsrecht übertrage nicht, sondern be-
lasse den Ländern jene Handlungsfähigkeit'°. Eine Verstärkung
erfährt dieser Grundsatz durch den Artikel 4 der Verfassung:
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende
Bestandteile des deutschen Reichsrechts,
der über den Willen, das Völkerrecht für das Reich als Staat
verbindlich zu machen, hinausgeht, indem er dem Völkerrechte
auch innerstaatliche Geltung beilegt und Individuen und Behörden
an das Völkerrecht bindet. Soll aber nach dem Willen des gelten-
den Rechtes für die Individuen und Behörden das Völkerrecht
bindend sein, so muß dies um so mehr wie für das Reich so für
die Länder gelten. Die Quelle dieses Satzes ist Reichsrecht !®.
14 S. FRIEDRICH GIESE, Der Umkreis der Reichsverwaltung, Handbuch
der Politik, 3. Aufl. 3. Bd. S. 123 ff.
15 Vgl. AnScHÜTZ, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August
1919, Note 2 zu Artikel 78.
18 Auf die Streitfrage nach der weiteren Bedeutung des Artikels
kann hier nicht eingegangen werden; vgl. darüber WENZEL, Juristische
Grundprobleme, 1920, S. 468 ff. und AnscHÜTz a. a. 0. Noten zum Artikel .