Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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schaftlicher Ausführungen bei der Lösung der Uebungsaufgaben 
in den Referendarkursen geboten werden kann. Unsere gegen- 
wärtige wissenschaftliche Referendarausbildung ist allzusehr auf 
die Schulung für die Eigenart der derzeitigen Prüfungsweise für 
den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst eingestellt. Es unter- 
liegt keinem Zweifel, daß diese Schulung über die Vorbereitung 
auf die Prüfung hinaus reiche Früchte getragen hat. Sie zwingt 
zu einem energischen Arbeiten, zu einem Suchen nach den sprin- 
genden Punkten; der Bearbeiter gewöhnt sich, das Wesentliche 
aus dem Tatbestand herauszuschälen und die juristisch ent- 
scheidenden Punkte zu würdigen ; bei seiner Suche nach den ein- 
schlägigen Rechtsquellen und Reehtsgrundsätzen, nach Literatur und 
Rechtsprechung zieht viel Rechtsstoff an ihm vorüber; er gewöhnt 
sich daran, seine Entscheidungen formell und materiell so aufzu- 
bauen, wie er dies aus den oberstrichterlichen Erkenntnissen lernt 
und für die Praxis verwenden kann. 
Solche in ihrer Art treffliche Schulung darf nun und nim- 
mermehr verlorengehen; sie muß sogar möglichst allgemein, auch 
in der Form von Verwaltungskursen, eingeführt, einheitlich 
gestaltet und sowohl in sich als in ihrem Zusammenhang mit der 
übrigen Ausbildung systematisch ausgebaut werden. Dabei ist es 
zweckmäßig, daß sich der Referendar von Anfang an an die gründ- 
liche schriftliche Ausarbeitung, an den mündlichen Vortrag der 
Lösung und an die Verteidigung seiner Ergebnisse in der Dis- 
kussion — unter objektiver Ausschaltung wortreicher, abschwei- 
fender, haarspaltender, unfruchtbarer Rechthaberei — gewöhnt. 
Für die ersten Ausarbeitungsversuche nimmt man sich ausreichende 
Zeit, schon damit man sich die in der Prüfung so wichtige Ruhe 
aneignet. Allmählich wird das Tempo gesteigert, bis schließlich 
im letzten Jahr vor der Prüfung regelmäßig nur die Zeit und nur 
die Hilfsmittel für die — stets schriftliche und erschöpfende — 
Ausarbeitung in Anspruch genommen werden, die in der Prüfung 
zur Verfügung stehen. Der Leitende wird zweckmäßigerweise jede
	        
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