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Reich bei den Ländern noch Vertreter unterhalten !”, widerspricht
dem Artikel 78 Abs. 1 nicht. Denn der Artikel bezieht sich nur
auf die Beziehungen zu den auswärtigen Staaten, nicht auf den
Verkehr innerhalb des Reiches (wie übrigens auch nicht auf
den Verkehr mit dem Vatikan). Er gilt für die Pflege der
internationalen Politik. Die Vertreter des Reiches bei den
Ländern und der Länder beim Reiche haben demgemäß im
völkerrechtlichen Sinne keinen diplomatischen Charakter. Die
Vertreter des Reiches bei den Ländern sind Reichsbeamte im In-
lande und unterliegen den gleichen Verpflichtungen in bezug auf
Gerichtsbarkeit, Steuerleistungen usw. wie alle anderen inländischen
Beamten. Dagegen dürfte ihnen in sonstigen Beziehungen in
ihrem Verhältnis zu den Behörden des Landes, bei dem sie be-
glaubigt sind, z. B. gegenüber den Polizeibehörden, eine gewisse
Art diplomatischer Eigenschaft zuerkannt werden, wie denn der
Verkehr zwischen den Ländern sowie zwischen dem Reiche und
den Ländern mutatis mutandis nach Analogie des international-
völkerrechtlichen Verkehrs stattfinden wird. Zur Zeit besteht eine
„Vertretung der Reichsregierung in München* und ein „Ver-
treter des Auswärtigen Amtes und der Reichsregierung in Darm-
stadt“. Was von den Vertretern des Reiches bei den Ländern,
gilt entsprechend von den Vertretern der Länder beim Reiche.
Beide führen übrigens die Amtsbezeichnung „Gesandte“. Die
Vertreter der Länder beim Reiche sind durchweg mit der Ver-
tretung ihres Landes im Reichsrate betraut. Die Personalien usw
der Reichsratsmitglieder werden von einer Abteilung des Aus-
wärtigen Amtes bearbeitet.
2. Für dn Schutz der Rechte und Interessen
der Reichsangehörigen im Auslande ist ebenfalls
das Reich zuständig. Der bezügliche Artikel 112 Abs. 2 lautet:
Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und
außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Vgl. Orto MEISsnER, Das neue Staatsrecht des Reichs und seiner
Länder, 1921, S. 154.