Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Reich bei den Ländern noch Vertreter unterhalten !”, widerspricht 
dem Artikel 78 Abs. 1 nicht. Denn der Artikel bezieht sich nur 
auf die Beziehungen zu den auswärtigen Staaten, nicht auf den 
Verkehr innerhalb des Reiches (wie übrigens auch nicht auf 
den Verkehr mit dem Vatikan). Er gilt für die Pflege der 
internationalen Politik. Die Vertreter des Reiches bei den 
Ländern und der Länder beim Reiche haben demgemäß im 
völkerrechtlichen Sinne keinen diplomatischen Charakter. Die 
Vertreter des Reiches bei den Ländern sind Reichsbeamte im In- 
lande und unterliegen den gleichen Verpflichtungen in bezug auf 
Gerichtsbarkeit, Steuerleistungen usw. wie alle anderen inländischen 
Beamten. Dagegen dürfte ihnen in sonstigen Beziehungen in 
ihrem Verhältnis zu den Behörden des Landes, bei dem sie be- 
glaubigt sind, z. B. gegenüber den Polizeibehörden, eine gewisse 
Art diplomatischer Eigenschaft zuerkannt werden, wie denn der 
Verkehr zwischen den Ländern sowie zwischen dem Reiche und 
den Ländern mutatis mutandis nach Analogie des international- 
völkerrechtlichen Verkehrs stattfinden wird. Zur Zeit besteht eine 
„Vertretung der Reichsregierung in München* und ein „Ver- 
treter des Auswärtigen Amtes und der Reichsregierung in Darm- 
stadt“. Was von den Vertretern des Reiches bei den Ländern, 
gilt entsprechend von den Vertretern der Länder beim Reiche. 
Beide führen übrigens die Amtsbezeichnung „Gesandte“. Die 
Vertreter der Länder beim Reiche sind durchweg mit der Ver- 
tretung ihres Landes im Reichsrate betraut. Die Personalien usw 
der Reichsratsmitglieder werden von einer Abteilung des Aus- 
wärtigen Amtes bearbeitet. 
2. Für dn Schutz der Rechte und Interessen 
der Reichsangehörigen im Auslande ist ebenfalls 
das Reich zuständig. Der bezügliche Artikel 112 Abs. 2 lautet: 
Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und 
außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs. 
Vgl. Orto MEISsnER, Das neue Staatsrecht des Reichs und seiner 
Länder, 1921, S. 154.
	        
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