Hiermit berührt sich die Bestimmung des Abs. 3 des genannten
Artikels:
Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung
oder Bestrafung überliefert werden.
Denn auch sie handelt vom Sehutze Deutscher gegenüber dem
Auslande. Ihn übt das Reich aus.
3. Das Recht der völkerrechtlichen Vertrags-
handlungen aus dem Gesichtspunkte der primären auswärtigen
Gewalt steht ebenfalls dem Reiche zu. So bestimmt es Artikel 45
Abs. 1 8. 2 gemäß der zitierten allgemeinen Bestimmung des
Artikels 78 Abs. 1:
Er (der Reichspräsident) schließt im Namen des Reichs Bündnisse
und andere Verträge mit auswärtigen Mächten.
Dies bewährt sich ım besonderen hinsichtlich des Rechts der
Grenzveränderungen. Demgemäß bestimmt Artikel 78 Abs. 3:
Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung der Reichs“
grenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das
Reich abgeschlossen. Die Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund
eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung
der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.
Hier wie überall bei Verträgen mit auswärtigen Staaten ist; es
grundsätzlich das Reich, welchem die Kompetenz zum
Vertragsschlusse zusteht. Soweit es sich um Bündnisse handelt,
spricht dies der genannte Abs. 1 S. 2 des Artikels 45 aus. Für
Verträge über den Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehr
mit dem Auslande tut es außerdem ausdrücklich Artikel 88 Abs. 5:
Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das
Reich,
ein Grundsatz, der hinsichtlich des Post- und Telegraphenver-
kehrs bereits für die Uebergangszeit gegolten hat gemäß Artikel 170
Abs. 38. 2.
Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Aus-
andes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.
Ueber die Bedeutung des Abs. 2 des Artikels 78 s. u.