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4. Auch zur Schlichtung von Streitigkeiten
mit dem Auslande ist grundsätzlich das Reich befugt. So-
weit es sich dabei um gütliche Mittel handelt, gilt das Ausge-
führte. Soweit aber das Mittel des Krieges, wie der Eigenmacht
überhaupt (Retorsion, Repressalie) in Frage kommt, greift Artikel 79
Satz 1 Platz:
Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache.
In der gleichen Richtung wirken Artikel 47:
Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht
des Reichs,
und Artikel 45 Abs. 2:
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichs-
gesetz.
Denn beide bestimmen, daß zu den je genannten Funktionen ein
Reichsorgan zuständig ist.
Es ergibt sich, daß das gesamte Gebiet der völkerreehtlichen
Hoheitsrechte auf dem primären Gebiete der auswärtigen Gewalt
dem Reiche zusteht. Soweit deren Ausübung zur Wahrnehmung
von Interessen der Länder nötig ist, hat das Reich nach Artikels 78
Abs. 4 die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen zu
treffen:
Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne
Länder aus ihren besonderen wirtschaftliehen Beziehungen oder ihrer
benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im
Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen
und Maßnahmen.
Stehen somit die völkerrechtlichen Hoheitsrechte auf dem
primären Gebiete der auswärtigen Gewalt dem Reiche zu, so ist
das Gleiehe dementsprechend hinsichtlich der korrespondierenden
äußeren Hoheitsrechte der Fall, welche sich auf die
Herstellung. der innerstaatlichen Tatbestände beziehen, damit die
den völkerrechtlichen Hoheitsrechten entsprechenden Aktionen nach
außen stattfinden können, zunächst hinsichtlich
1. der Organisation des auswärtigen Dienstes,