Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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4. Auch zur Schlichtung von Streitigkeiten 
mit dem Auslande ist grundsätzlich das Reich befugt. So- 
weit es sich dabei um gütliche Mittel handelt, gilt das Ausge- 
führte. Soweit aber das Mittel des Krieges, wie der Eigenmacht 
überhaupt (Retorsion, Repressalie) in Frage kommt, greift Artikel 79 
Satz 1 Platz: 
Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. 
In der gleichen Richtung wirken Artikel 47: 
Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht 
des Reichs, 
und Artikel 45 Abs. 2: 
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichs- 
gesetz. 
Denn beide bestimmen, daß zu den je genannten Funktionen ein 
Reichsorgan zuständig ist. 
Es ergibt sich, daß das gesamte Gebiet der völkerreehtlichen 
Hoheitsrechte auf dem primären Gebiete der auswärtigen Gewalt 
dem Reiche zusteht. Soweit deren Ausübung zur Wahrnehmung 
von Interessen der Länder nötig ist, hat das Reich nach Artikels 78 
Abs. 4 die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen zu 
treffen: 
Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne 
Länder aus ihren besonderen wirtschaftliehen Beziehungen oder ihrer 
benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im 
Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen 
und Maßnahmen. 
Stehen somit die völkerrechtlichen Hoheitsrechte auf dem 
primären Gebiete der auswärtigen Gewalt dem Reiche zu, so ist 
das Gleiehe dementsprechend hinsichtlich der korrespondierenden 
äußeren Hoheitsrechte der Fall, welche sich auf die 
Herstellung. der innerstaatlichen Tatbestände beziehen, damit die 
den völkerrechtlichen Hoheitsrechten entsprechenden Aktionen nach 
außen stattfinden können, zunächst hinsichtlich 
1. der Organisation des auswärtigen Dienstes,
	        
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