Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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fassung der Nationalversammlung °*, der Reichsregierung ® und des 
Reichsgerichts ?° konform ist und die die kodifikatorische Natur des 
Art. 48 II bzw. IV bejaht”. Ist das aber richtig, so ergibt sich 
eben aus dieser Natur eine, wie es ANSCHÜTZ in anderem Zu- 
sammenhange ausdrückt”®, Aufhebung nach rückwärts und Sper- 
rung nach vorwärts. Aufhebung nach rückwärts in dem Sinne, 
daß die die gleiche Materie regelnden Gesetze, also die bei Inkraft- 
treten der Reichsverfassung bestehenden Landesausnalme- 
gesetze, soweitnichtArt.178 l1ll Platzgreift, un- 
gültig wurden, Sperrung nach vorwärts, insofern als ein die gleiche 
MaterieregelndesLandesrechtunstatthaft und 
ungültig ist. Wenn Art. 9 der Reichsverfassung die Be- 
darfsgesetzgebung des Reiches zum Schutze der öffentlichen Ord- 
nung und Sicherheit statuiert und Art. 12 bestimmt, daß die Län- 
der das Gesetzgebungsrecht behalten, solange das Reich nicht 
dieses an sich gezogen hat, so folgt daraus, da u. E.s Art. 48 
II—-IV als ein Fall — in der Verfassung selbst — ausgeübter 
Bedarfsgesetzgebung aufgefaßt werden muß, daß hier für die 
iandesrechtliche Gesetzgebung kein Raum mehr 
bleibt, ein landesrechtlicher Ausnahmezustand 
also unmöglich ist®. Damitist zugleich auch 
  
  
24 Vgl. Abg. Graf Donna 5. VII 1919, HeıLrron V 3262; vor allem 
aber die Feststellung des Berichterstatters Dr. v. DELBRÜCK (a. a O. 3256): 
„Solange ..... ein Reichsgesetz nicht ergangen ist, ist diese Befugnis des 
Reichsprüsidenten eine unbeschränkte.“ 
25 Vgl. das vom Reichskanzler unter dem 5. X. 1919 der Nationalver- 
sammlung vorgelegte Gutachten des Reichsjustizministers (Beilage zur 
Drucksache 1097 der Nationalversammlung). 
s° RG. in Strafs. Bd. 55, S. 115 ff.; vgl. auch bayr. OBLG. 2. VIII. 22, 
abgedruckt bayr. Staatsanzeiger 4, VII. 22 Nr. 179. 
2? GRAU, 27; GIESE, S. 146 Nr. 10. a. A. ARNDT, 87 Nr. 3; ANSCHÜTZ, 
Die Verfassung des Deutschen Reiches, 1921, 108 Nr. 2. 
28 A. a. O. 46, 
2% Jede landesrechtliche Möglichkeit verneint GrAU 31; vgl. auch die 
Ausführungen des Berichterstatters der preußischen Landesversammlung 
(s. dazu STIER-SOMLO, Kommentar zur Verfassung des Freistaats Preußen
	        
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