die in der Organisation des Auswärtigen Amtes i. w. S, vorliegt.
Der auswärtige Dienst ist doppelt gegliedert: sofern er sich im
Inlande in der Zentralbehörde für die auswärtigen Angelegenheiten
vollzieht, in das Auswärtige Amt i. e. S., sofern er sich im Aus-
lande vollzieht, in das Vertretungswesen im Auslande, das Ge-
sandtschafts- und Konsularwesen. Der Dienst ist in seiner Ge-
samtheit Reichssache. Seinem rechtlichen Ursprunge nach bildet
er keine gleichmäßige Einheit. Während das Konsularwesen auf
reichsgesetzlicher Grundlage ruht, i. w. auf den beiden Gesetzen
über die Organisation der Konsulate vom 8. November 1867 und
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 '*, verdanken
das Auswärtige Amt und das Gesandtschaftswesen ihren Ur-
sprung der Staatsgewalt in der Form der Organisationsgewalt,
das Auswärtige Amt insbesondere einem Etatgesetz (vom 13. Juni
1869) !°. Als heutige Rechtsgrundlage des Auswärtigen Amtes
i. w. S. darf der Erlaß (Verordnung) des Reichspräsidenten vom
21. März 1919, betreffend die Errichtung und Bezeichnung
der obersten Reichsbehörden, angesehen werden”. Damit kann
seine Ordnung rechtlich jederzeit durch Akte der obersten zu-
ständigen Stelle, des Beichsministers des Aeußeren, verändert
werden, ohne daß es gesetzlicher Genehmigung bedürfte, wenn
nicht besondere Mittel dafür erfordert werden; diese wären von
etatgesetzlicher Genehmigung abhängig. Tatsächlich ist die Ord-
nung des Auswärtigen Amtes und des Gesandtschaftswesens steten
Veränderungen unterworfen, wie sie die Erwägung der Zweck-
mäßigkeit nahelegt. Solche Veränderungen erfolgen, wie es auch
bezüglich der erst kürzlich zu einigem Abschlusse gelangten
grundsätzlichen Neuorganisation der Fall war, auf dem Dienst-
wege durch Instruktionen.
2. Auch die Regelung der Rechtsstellung der
ı8 Vgl. ZoRN a. a. O. S. 67.
19 Vgl. ZORN a. a. O. S. 16 und 67.
»° S, OTTO MEISSNER a. a. O. S. 193.