Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

die in der Organisation des Auswärtigen Amtes i. w. S, vorliegt. 
Der auswärtige Dienst ist doppelt gegliedert: sofern er sich im 
Inlande in der Zentralbehörde für die auswärtigen Angelegenheiten 
vollzieht, in das Auswärtige Amt i. e. S., sofern er sich im Aus- 
lande vollzieht, in das Vertretungswesen im Auslande, das Ge- 
sandtschafts- und Konsularwesen. Der Dienst ist in seiner Ge- 
samtheit Reichssache. Seinem rechtlichen Ursprunge nach bildet 
er keine gleichmäßige Einheit. Während das Konsularwesen auf 
reichsgesetzlicher Grundlage ruht, i. w. auf den beiden Gesetzen 
über die Organisation der Konsulate vom 8. November 1867 und 
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 '*, verdanken 
das Auswärtige Amt und das Gesandtschaftswesen ihren Ur- 
sprung der Staatsgewalt in der Form der Organisationsgewalt, 
das Auswärtige Amt insbesondere einem Etatgesetz (vom 13. Juni 
1869) !°. Als heutige Rechtsgrundlage des Auswärtigen Amtes 
i. w. S. darf der Erlaß (Verordnung) des Reichspräsidenten vom 
21. März 1919, betreffend die Errichtung und Bezeichnung 
der obersten Reichsbehörden, angesehen werden”. Damit kann 
seine Ordnung rechtlich jederzeit durch Akte der obersten zu- 
ständigen Stelle, des Beichsministers des Aeußeren, verändert 
werden, ohne daß es gesetzlicher Genehmigung bedürfte, wenn 
nicht besondere Mittel dafür erfordert werden; diese wären von 
etatgesetzlicher Genehmigung abhängig. Tatsächlich ist die Ord- 
nung des Auswärtigen Amtes und des Gesandtschaftswesens steten 
Veränderungen unterworfen, wie sie die Erwägung der Zweck- 
mäßigkeit nahelegt. Solche Veränderungen erfolgen, wie es auch 
bezüglich der erst kürzlich zu einigem Abschlusse gelangten 
grundsätzlichen Neuorganisation der Fall war, auf dem Dienst- 
wege durch Instruktionen. 
2. Auch die Regelung der Rechtsstellung der 
ı8 Vgl. ZoRN a. a. O. S. 67. 
19 Vgl. ZORN a. a. O. S. 16 und 67. 
»° S, OTTO MEISSNER a. a. O. S. 193.
	        
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