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Maßnahmen anordnen. Das gilt, abgesehen von der im Gesetz
selbst vorgesehenen Heranziehung der bewaffneten Macht, die
allerdings nach Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrer
Stellung nach der Blankettnorm nur als ultima ratio gedacht
ist, beispielsweise von der Verleihung außerordentlicher
Vollmachten an besondere Staatskommissare *°, der Schärfung des
Strafrechtes ?°, dem Erlaß von Verboten, wie sie unter dem alten
Recht dem Militärbefehlshaber nach Art. 9b des preußischen
Belagerungszustandsgesetzes (Art. 4 des bayrischen Kriegszustands-
gesetzes von 1912) zustanden, das gilt insbesondere von der Ein-
setzung außerordentlicher Kriegsgerichte. Zu Unrecht ist die
Befugnis zu. deren Schaffung *” unter Hinweis auf Art. 105
der Reichsverfassung geleugnet worden *®. Denn wenn dort
Ausnahmegerichte als unstatthaft erklärt werden, so wird zu-
gleich ausdrücklich die frühere Bestimmung des $ 16 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes wiederholt: „die gesetzlichen Bestimmun-
gen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden nicht berührt.“
Das heißt aber nichts anderes, als daß wenn und soweit gesetz-
liche Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte
bestehen, solche durch Art. 109 in ihrer Wirksamkeit nicht be-
vom 24. VII. 1922, bayr. Staatsanzeiger 1922 Nr. 169a sowie Oberstes
Landesgericht, Beschluß vom 2. VIII. 1922 Rep.-Beschwerde Reg. Nr. 1/1922
in bayr. Staatszeitung Nr. 179 vom 4. VIII. 1922.
14 Vgl. Rede des Abg. Dr. BEYERLE in der Nationalversammlung
(5. VII. 1919) bei HEILFRON V S. 3238.
45 Vgl. etwa die bayr. VO. vom 4. IX. 1919 (bayr. Staatszeitung Nr. 278
vom 16. XI. 1919) sub. B, durch die besondere Beauftragte mit dem Rechte
zum Erlasse von Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung be-
stellt wurden.
‘6 Vgl. etwa die auf Grund des Art. 48 IV ergangenen VO. des bayr.
Gesamtministeriums vom 31. X. 1920 (Ges.- u. VO.-Blatt Nr. 63) zur Unter-
drückung vom Schleichhandel und Preistreiberei sowie GIESE S. 149.
#7 2. B. von Grau S. 125 ff.
8 Ihre Zulässigkeit nimmt auch (ohne Begründung) HATSCHEK, Deut+
sches und preußisches Stautsrecht, I, 1922, S. 547 an. Richtig GIEsE 145
(mit Beispielen).