Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

— 18 — 
Maßnahmen anordnen. Das gilt, abgesehen von der im Gesetz 
selbst vorgesehenen Heranziehung der bewaffneten Macht, die 
allerdings nach Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrer 
Stellung nach der Blankettnorm nur als ultima ratio gedacht 
ist, beispielsweise von der Verleihung außerordentlicher 
Vollmachten an besondere Staatskommissare *°, der Schärfung des 
Strafrechtes ?°, dem Erlaß von Verboten, wie sie unter dem alten 
Recht dem Militärbefehlshaber nach Art. 9b des preußischen 
Belagerungszustandsgesetzes (Art. 4 des bayrischen Kriegszustands- 
gesetzes von 1912) zustanden, das gilt insbesondere von der Ein- 
setzung außerordentlicher Kriegsgerichte. Zu Unrecht ist die 
Befugnis zu. deren Schaffung *” unter Hinweis auf Art. 105 
der Reichsverfassung geleugnet worden *®. Denn wenn dort 
Ausnahmegerichte als unstatthaft erklärt werden, so wird zu- 
gleich ausdrücklich die frühere Bestimmung des $ 16 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes wiederholt: „die gesetzlichen Bestimmun- 
gen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden nicht berührt.“ 
Das heißt aber nichts anderes, als daß wenn und soweit gesetz- 
liche Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte 
bestehen, solche durch Art. 109 in ihrer Wirksamkeit nicht be- 
vom 24. VII. 1922, bayr. Staatsanzeiger 1922 Nr. 169a sowie Oberstes 
Landesgericht, Beschluß vom 2. VIII. 1922 Rep.-Beschwerde Reg. Nr. 1/1922 
in bayr. Staatszeitung Nr. 179 vom 4. VIII. 1922. 
14 Vgl. Rede des Abg. Dr. BEYERLE in der Nationalversammlung 
(5. VII. 1919) bei HEILFRON V S. 3238. 
45 Vgl. etwa die bayr. VO. vom 4. IX. 1919 (bayr. Staatszeitung Nr. 278 
vom 16. XI. 1919) sub. B, durch die besondere Beauftragte mit dem Rechte 
zum Erlasse von Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung be- 
stellt wurden. 
‘6 Vgl. etwa die auf Grund des Art. 48 IV ergangenen VO. des bayr. 
Gesamtministeriums vom 31. X. 1920 (Ges.- u. VO.-Blatt Nr. 63) zur Unter- 
drückung vom Schleichhandel und Preistreiberei sowie GIESE S. 149. 
#7 2. B. von Grau S. 125 ff. 
8 Ihre Zulässigkeit nimmt auch (ohne Begründung) HATSCHEK, Deut+ 
sches und preußisches Stautsrecht, I, 1922, S. 547 an. Richtig GIEsE 145 
(mit Beispielen).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.