Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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empfangenenauswärtigenAgenten im Inlande durclı 
Bestimmung ihrer Immunitäten und des Umfanges ihrer Amts- 
rechte ist Reichssache. Dies folgt aus den allgemeinen Be- 
stimmungen des Artikel 78 Abs. 1 und 6 Nr. 1, welch letzterer 
die Gesetzgebung über die Beziehungen zum Auslande dem Reiche 
ausschließlich zuweist. In Reichsnormen wie der Zivilprozeß- 
und der Strafprozeßordnung, dem Gerichtsverfassungsgesetze, des- 
gleichen in Steuergesetzen, Staatsverträgen usw. liegt die Rege- 
lung vor. 
3. Die Legitimation der Organe zur Vertrag- 
schließung mit dem Auslande regelt in oberster Instanz 
Art. 45 Abs. 18.1: 
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. 
Diese Bestimmung legitimiert dem Auslande gegenüber zunächst 
den Reichspräsidenten. Sie gibt ihm in Verbindung mit Artikel 46: 
Der Reichspräsident ernennt und entläßt die Reichsbeamten und 
Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Es 
kann dies Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden 
ausüben lassen, 
damit zugleich das Recht, besondere Agenten wie die Gesandten 
und Kommissare für Handelsangelegenheiten zur Führung von 
Verhandlungen und zum Abschluß von Verträgen zu bevoll- 
mächtigen. In dieser Weise wurden z. B. die Minister Hermann 
Müller und Dr. Bell zur Unterzeichnung des Friedensvertrages 
von Versailles bevollmächtigt. Die Ratifikation abgeschlossener 
Verträge vollzieht der Reichspräsident selbst. 
4. Die Bestimmung der Voraussetzungen der 
inneren. staatsrechtlichenGeltungder Verträge 
auf dem primären Gebiete der auswärtigen Gewalt ist im Artikel 45, 
und zwar grundsätzlich im Abs. 1 8. 2, geregelt: 
Er (der Reichspräsident) schließt im Namen des Reichs Bündnisse 
und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. 
Für Bündnisse schreibt Abs. 3 des Artikels: 
Bündnisse ........ bedürfen der Zustimmung des Reichstags, 
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. V. 1. 2
	        
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