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empfangenenauswärtigenAgenten im Inlande durclı
Bestimmung ihrer Immunitäten und des Umfanges ihrer Amts-
rechte ist Reichssache. Dies folgt aus den allgemeinen Be-
stimmungen des Artikel 78 Abs. 1 und 6 Nr. 1, welch letzterer
die Gesetzgebung über die Beziehungen zum Auslande dem Reiche
ausschließlich zuweist. In Reichsnormen wie der Zivilprozeß-
und der Strafprozeßordnung, dem Gerichtsverfassungsgesetze, des-
gleichen in Steuergesetzen, Staatsverträgen usw. liegt die Rege-
lung vor.
3. Die Legitimation der Organe zur Vertrag-
schließung mit dem Auslande regelt in oberster Instanz
Art. 45 Abs. 18.1:
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich.
Diese Bestimmung legitimiert dem Auslande gegenüber zunächst
den Reichspräsidenten. Sie gibt ihm in Verbindung mit Artikel 46:
Der Reichspräsident ernennt und entläßt die Reichsbeamten und
Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Es
kann dies Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden
ausüben lassen,
damit zugleich das Recht, besondere Agenten wie die Gesandten
und Kommissare für Handelsangelegenheiten zur Führung von
Verhandlungen und zum Abschluß von Verträgen zu bevoll-
mächtigen. In dieser Weise wurden z. B. die Minister Hermann
Müller und Dr. Bell zur Unterzeichnung des Friedensvertrages
von Versailles bevollmächtigt. Die Ratifikation abgeschlossener
Verträge vollzieht der Reichspräsident selbst.
4. Die Bestimmung der Voraussetzungen der
inneren. staatsrechtlichenGeltungder Verträge
auf dem primären Gebiete der auswärtigen Gewalt ist im Artikel 45,
und zwar grundsätzlich im Abs. 1 8. 2, geregelt:
Er (der Reichspräsident) schließt im Namen des Reichs Bündnisse
und andere Verträge mit auswärtigen Mächten.
Für Bündnisse schreibt Abs. 3 des Artikels:
Bündnisse ........ bedürfen der Zustimmung des Reichstags,
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