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die Mitwirkung des Reichstages vor, und der Friedensschluß hat
nach Abs. 2 durch Reichsgesetz zu erfolgen. Verträge, die nicht
Bündnisse und Friedensverträge sind, schließt somit grundsätzlich
der Reichspräsident. Besondere Vorschriften gelten für reichs-
und landesgesetzesinhaltliche Verträge; diese fallen indessen in
das sekundäre Gebiet der auswärtigen Gewalt und sind nicht hier
zu erörtern. Die Reichsverfassung kennt somit’je nach der be-
sonderen Behandlungsart sechs Arten von Verträgen: Verträge,
die der Reichspräsident allein schließen kann, ferner Bündnisse,
Friedensverträge, reichsgesetzesinhaltliche und landesgesetzesinhalt-
liche Verträge sowie Verträge über Grenzveränderungen. Macht
der Reichspräsident von seinem Rechte Gebrauch, allein Verträge zu
schließen, so ist, wie bei allen Regierungshandlungen, die Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers oder des Reichsministers des Aeußeren
erforderlich. So wenigstens wird bei dem konstitutionellen Wesen
des Reichsrechtes und zumal angesichts der Stimmungen gegen-
über etwaigen Prärogativen der ausführenden Gewalt in aus-
wärtigen Angelegenheiten, die die Verfassungschöpfung begleiteten
und den Willen des Verfassunggebers inhaltlich bestimmten, der
Artikel 50 zu interpretieren sein:
Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche
auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-
zeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister.
Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.
5. Auch dieinnereRegelungderKriegführung
steht als für das völkerrechtlich gültige Wirken innerstaatlich zu
erfüllender Tatbestand dem Reiche zu. Denn
der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht
des Reichs,
heißt es im Artikel 47. Ferner ordnet Artikel 45 Abs. 2:
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz,
die Bedingungen der Kriegführung in diesem Sinne. Hieran
ändert es nichts, hiermit steht vielmehr in Einklang, wenn der
Reichspräsident den Oberbefehl durch die Verordnung vom 20. Au-