Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

18 — 
die Mitwirkung des Reichstages vor, und der Friedensschluß hat 
nach Abs. 2 durch Reichsgesetz zu erfolgen. Verträge, die nicht 
Bündnisse und Friedensverträge sind, schließt somit grundsätzlich 
der Reichspräsident. Besondere Vorschriften gelten für reichs- 
und landesgesetzesinhaltliche Verträge; diese fallen indessen in 
das sekundäre Gebiet der auswärtigen Gewalt und sind nicht hier 
zu erörtern. Die Reichsverfassung kennt somit’je nach der be- 
sonderen Behandlungsart sechs Arten von Verträgen: Verträge, 
die der Reichspräsident allein schließen kann, ferner Bündnisse, 
Friedensverträge, reichsgesetzesinhaltliche und landesgesetzesinhalt- 
liche Verträge sowie Verträge über Grenzveränderungen. Macht 
der Reichspräsident von seinem Rechte Gebrauch, allein Verträge zu 
schließen, so ist, wie bei allen Regierungshandlungen, die Gegen- 
zeichnung des Reichskanzlers oder des Reichsministers des Aeußeren 
erforderlich. So wenigstens wird bei dem konstitutionellen Wesen 
des Reichsrechtes und zumal angesichts der Stimmungen gegen- 
über etwaigen Prärogativen der ausführenden Gewalt in aus- 
wärtigen Angelegenheiten, die die Verfassungschöpfung begleiteten 
und den Willen des Verfassunggebers inhaltlich bestimmten, der 
Artikel 50 zu interpretieren sein: 
Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche 
auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- 
zeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. 
Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen. 
5. Auch dieinnereRegelungderKriegführung 
steht als für das völkerrechtlich gültige Wirken innerstaatlich zu 
erfüllender Tatbestand dem Reiche zu. Denn 
der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht 
des Reichs, 
heißt es im Artikel 47. Ferner ordnet Artikel 45 Abs. 2: 
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz, 
die Bedingungen der Kriegführung in diesem Sinne. Hieran 
ändert es nichts, hiermit steht vielmehr in Einklang, wenn der 
Reichspräsident den Oberbefehl durch die Verordnung vom 20. Au-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.