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sationen der geistlichen Güter durch ein geheimes Gesetz vorzunehmen
— was freilich im Jahre 1834 ein unerhörter Vorgang gewesen wäre!
— so wäre das mindeste, was man erwarten und verlangen müßte, daß
er die Kabinettsorder als eine geheimzuhaltende bezeichnet hätte. Das
ist aber nicht geschehen. Weder ausdrücklich, noch durch Wendungen,
die einen Rückschluß auf einen derartigen Willen gestatten. In der
Anordnung, daß man von der Anberaumung eines Präklusivtermins
absehen solle, ist die Forderung nach Geheimhaltung nicht ohne wei-
teres zu finden. Höchstens dann, wenn man in der Kabinettsorder
eine bloße Verwaltungsinstruktion erblickt; dann verstand sich freilich
die Geheimhaltung ohnehin von selbst. War aber die Order, wie das
Reichsgericht annimmt, bestimmt, Rechtsansprüche für die beteiligten
Pfarreien zu erzeugen, sollte sie also nach dem Willen des Königs
Rechtssätze entstehen lassen, so konnte aus dem Schweigen des
Königs über die Veröffentlichung schlechterdings nicht geschlossen
werden, daß er eine Bekanntmachung nicht wolle.
So bleibt also nur die Tatsache bestehen, daß die Kabinettsorder
über eine Kundgabe an irgendwelche Interessenten, sei es durch Ver-
öffentlichung oder in anderer Form, nichts bestimmt, und daß sie
nicht kundgegeben worden ist. Woraus die Folgerung zu ziehen ist,
daß sie nach dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Rechte den Cha-
rakter eines „Gesetzes“ nicht hat erlangen können, selbst wenn der
König dies beabsichtigt haben sollte!?® Denn in irgendeiner
Weise mußten königliche Erlasse, wenn anders sie zu objektivem
Rechte werden sollten, in jener Zeit publiziert werden %.
4.
Die Begründung, die das Reichsgericht in seinen Urteilen für die ent-
gegengesetzte Meinung gegeben hat, ist auffallend dürftig. Die Mehrzahl
der späteren Entscheidungen beschränkt sich ohnehin darauf, auf die
„ständige Rechtsprechung“ der erkennenden Senate hinzuweisen. Die
Entscheidung A begnügt sich mit der Wiedergabe einer Stelle aus
einem früheren, in anderer Sache ergangenen Erkenntnisse, das, wie
gleich zu zeigen, auf den Fall nicht paßt. Die Entscheidung B sagt,
ı%* Ebenso FÜRSTENAU, Jur. Wochenschr. 1922, S. 1580f.
14 So auch das im übrigen sehr weitgehende, bereits oben (S. 217, Anm. 8)
angeführte Erkenntnis des Obertribunals vom 30. Januar 1840 (Entsch. Bd. 12,
S. 150).