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gust 1919 (RGBl. S. 1475) — unter Vorbehalt des Rechtes auf
Erteilung unmittelbarer Befehle — auf den Reichswehrminister
übertragen hat.
Damit stehen auch die äußeren Hoheitsrechte und folglich
das gesamte primäre Gebiet der auswärtigen Gewalt dem Reiche
zu. Die Länder besitzen hier keine Kompetenzen mehr.
Anders ist es auf dm sekundären Gebiete der
auswärtigen Gewalt. Es ist dies das Gebiet, wo die
gegenseitige Verflechtung der Staaten im gegenwärtigen Zeitalter
dazu führen kann, daß an sich innere Angelegenheiten nicht
lediglich nach Gesichtspunkten der inneren Politik geregelt, son-
dern zugleich auf die äußeren Verhältnisse des Staates abgestellt
werden *”". Dafür stehen, wie ausgeführt, i. w. zwei Möglichkeiten
offen: die des Vertrages, d. ı. des direkten Benehmens mit den
ın Frage kommenden auswärtigen Mächten, und diejenige der
Regelung durch einseitigen inneren, das auswärtig-politische Interesse
berücksichtigenden Staatsakt. Welche von beiden Möglichkeiten
ım Einzelfalle zu wählen ist, wird sich durch Rechtsnormen nicht
im voraus regeln lassen, sondern nach der Natur des Einzelfalles
bestimmen. Wohl aber ist es möglich, daß für jeden der beiden
Fälle die Rechtsordnung je besondere Normen Platz greifen läßt.
Im Staatsrechte des Deutschen Reiches ist dies der Fall. Ins-
besondere finden Willensbildung und Zielsetzung für die aus-
wärtige Gewalt nach außen, Erkenntnis und Bestimmung der Be-
dürfnisse des Staates als Grundlage der Willensbildung und Ziel-
setzung nach außen sowie Vermittelung des Reflexes der äußeren
Verhältnisse auf die inneren Angelegenheiten auf diesem Gebiete
an nicht unbedeutenden Punkten nicht ohne rechtlich geordnete
Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Zwischenbildung der
Länder statt.
?ı Ueber den Zusammenhang zwischen auswärtiger und innerer Politik
vgl. v. SZOZEPANSKI, Rankes Anschauungen über den Zusammenhang zwi-
schen der auswärtigen und der inneren Politik der Staaten, in Ztschr. f.
Politik, Bd. 7 S. 489 ff.
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