Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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gust 1919 (RGBl. S. 1475) — unter Vorbehalt des Rechtes auf 
Erteilung unmittelbarer Befehle — auf den Reichswehrminister 
übertragen hat. 
Damit stehen auch die äußeren Hoheitsrechte und folglich 
das gesamte primäre Gebiet der auswärtigen Gewalt dem Reiche 
zu. Die Länder besitzen hier keine Kompetenzen mehr. 
Anders ist es auf dm sekundären Gebiete der 
auswärtigen Gewalt. Es ist dies das Gebiet, wo die 
gegenseitige Verflechtung der Staaten im gegenwärtigen Zeitalter 
dazu führen kann, daß an sich innere Angelegenheiten nicht 
lediglich nach Gesichtspunkten der inneren Politik geregelt, son- 
dern zugleich auf die äußeren Verhältnisse des Staates abgestellt 
werden *”". Dafür stehen, wie ausgeführt, i. w. zwei Möglichkeiten 
offen: die des Vertrages, d. ı. des direkten Benehmens mit den 
ın Frage kommenden auswärtigen Mächten, und diejenige der 
Regelung durch einseitigen inneren, das auswärtig-politische Interesse 
berücksichtigenden Staatsakt. Welche von beiden Möglichkeiten 
ım Einzelfalle zu wählen ist, wird sich durch Rechtsnormen nicht 
im voraus regeln lassen, sondern nach der Natur des Einzelfalles 
bestimmen. Wohl aber ist es möglich, daß für jeden der beiden 
Fälle die Rechtsordnung je besondere Normen Platz greifen läßt. 
Im Staatsrechte des Deutschen Reiches ist dies der Fall. Ins- 
besondere finden Willensbildung und Zielsetzung für die aus- 
wärtige Gewalt nach außen, Erkenntnis und Bestimmung der Be- 
dürfnisse des Staates als Grundlage der Willensbildung und Ziel- 
setzung nach außen sowie Vermittelung des Reflexes der äußeren 
Verhältnisse auf die inneren Angelegenheiten auf diesem Gebiete 
an nicht unbedeutenden Punkten nicht ohne rechtlich geordnete 
Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Zwischenbildung der 
Länder statt. 
?ı Ueber den Zusammenhang zwischen auswärtiger und innerer Politik 
vgl. v. SZOZEPANSKI, Rankes Anschauungen über den Zusammenhang zwi- 
schen der auswärtigen und der inneren Politik der Staaten, in Ztschr. f. 
Politik, Bd. 7 S. 489 ff. 
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